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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 43 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
Anhang 5/1
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Inkassohilfeverordnung (InkHV) vom ….
Meldung an die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung (Art. 40 Abs. 1 BVG, Art. 24fbis Abs. 1 FZG, Art. 13 Abs. 1 InkHV)
Befindet sich die unterhaltspflichtige Person mit regelmässig zu erbringenden familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug und ist der mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge betrauten Fachstelle (Art. 131 und 290 ZGB) bekannt, in welcher Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung die unterhaltspflichtige Person Vorsorgeguthaben hat, so kann die Fachstelle diese Person der Einrichtung mit dem vorliegenden Formular melden (Art. 40 Abs. 1 BVG, Art. 24fbisAbs. 1 FZG, Art. 13 InkHV).
Gemäss Art. 40 Abs. 3 BVG, Art. 24fbisAbs. 3 FZG und Art. 14 Abs. 1 InkHV muss dann diese Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung der meldenden Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der ihr gemeldeten unterhaltspflichtigen Person unverzüglich melden:
a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens
1000 Franken;
b. Barauszahlung nach Art. 5 FZG in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Art. 30c BVG und nach Art. 331e OR.
Die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung muss der meldenden Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben der unterhaltspflichtigen Person nach Art.30b BVG sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden (Art. 40 Abs. 4 BVG, Art. 24fbisAbs. 5 FZG und Art. 14 Abs. 2 InkHV).
Diese Meldungen erfolgen mit dem dazu vorgesehenen Formular und durch eingeschriebene Postsendung oder werden auf andere Weise, jedoch stets gegen Empfangsbestätigung,
zugestellt (Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 3 InkHV).
I. Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung
Adresse
II. Meldende Fachstelle
Adresse
Telefonnummer
Die hier meldende Fachstelle ist die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle, die auf Gesuch hin der unterhaltsberechtigten Person bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise hilft (Art. 131 und 290 ZGB).
Die massgebenden (kantonalen und/oder kommunalen) Bestimmungen zur Zuständigkeit der meldenden Fachstelle sind dem Meldungsformular beizulegen.