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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

Anhang 5/2

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Inkassohilfeverordnung (InkHV) vom ….

Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule (Art. 86a Abs. 1 Bst. abis BVG, Art. 13 Abs. 2 InkHV)

Befindet sich die unterhaltspflichtige Person mit regelmässig zu erbringenden familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, kann die mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge betrauten Fachstelle (Art. 131 und 290 ZGB) diese Person der Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung melden (Art. 40 Abs. 1 BVG, Art. 24fbisAbs. 1 FZG, Art. 13 InkHV).

Ist der Fachstelle nicht bekannt, in welcher Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung die unterhaltspflichtige Person Vorsorgeguthaben hat, kann sie diese Information bei der

Zentralstelle 2. Säule mit dem vorliegenden Formular einholen (Art. 86a Abs. 1

Bst. abisBVG; Art. 13 Abs. 2 InkHV).

Diese Anfrage wird durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise, stets gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 13 Abs. 4 InkHV).

I. Zentralstelle 2. Säule

Zentralstelle 2. Säule

Sicherheitsfonds BVG

Geschäftsstelle

Eigerplatz 2

Postfach 1023

3000 Bern 14

Tel.: +41 31 380 79 75

Fax: +41 31 380 79 76

E-Mail: [email protected]

II. Anfragestellende Fachstelle

Adresse

Telefonnummer

Die hier anfragestellende Fachstelle ist die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle, die auf Gesuch hin der unterhaltsberechtigten Person bei der Vollstreckung des

Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise hilft (Art. 131 und 290 ZGB).

Die massgebenden (kantonalen und/oder kommunalen) Bestimmungen zur Zuständigkeit der anfragestellenden Fachstelle sind dem Anfrageformular beizulegen.