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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 9 Seiten
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Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 131 Absatz 2 und 290 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs1
(ZGB),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die vom Gemeinwesen zu leistende Hilfe bei der Durchsetzung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht erfüllt (Inkassohilfe).
Art. 2 Organisation der Inkassohilfe
1 Die Organisation der Inkassohilfe ist Sache der Kantone.
2 Das kantonale Recht bezeichnet mindestens eine Fachstelle, die auf Gesuch hin der Person hilft, die Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat (berechtigte Person).
3 Die Fachstelle untersteht der Aufsicht der vom kantonalen Recht bezeichneten Behörde.
4 Der Kanton sorgt für die angemessene Ausbildung der Mitarbeitenden der Fachstelle.
Art. 3 Gegenstand der Inkassohilfe
1 Die Fachstelle leistet Inkassohilfe für die im Gesuchsmonat fälligen und die zukünftigen Unterhaltsansprüche aus dem Kindesrecht, dem Ehe- und Scheidungsrecht sowie dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20042 (PartG), die in einem Unterhaltstitel festgelegt sind (Unterhaltsbeiträge).
SR ..........
1SR 210
2 SR 211.231
2017–......