Bericht Anhänge
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 43 Seiten
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Anhang 5/3
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Inkassohilfeverordnung (InkHV) vom ….
Meldung der Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung an die vom kantonalen Recht für die Inkassohilfe bezeichnete Fachstelle (Art. 40 Abs. 3–4 BVG, Art. 24fbis Abs. 4–5 FZG, Art. 14 InkHV)
Ist der Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung eine unterhaltspflichtigen Person von der mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge betrauten Fachstelle gemäss Art. 40
Abs. 1 BVG, Art. 24fbisAbs. 1 FZG, Art. 13 Abs. 1 InkHV gemeldet worden, muss sie mit dem vorliegenden Formular der meldenden Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit der in Art. 40 Abs. 3–4 BVG und Art. 24fbisAbs. 4–5 FZG aufgeführten Ansprüche unverzüglich melden (Art. 14 InkHV).
Diese Meldung muss durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise, jedoch stets gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden (Art. 14 Abs. 3 InkHV).
I. Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung
Adresse
II. Meldende Fachstelle
Adresse
Telefonnummer
III. Unterhaltspflichtige Person
Name
Vorname/n1
1 Bitte alle amtlichen Vornamen angeben, sofern bekannt, damit die Identifikation besser gewährleistet werden kann.