Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten

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Übersicht

Mit der Vorlage werden unverhältnismässige Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen abgebaut. Dadurch werden die Innovationsfähigkeit der Unter-

nehmen und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes gestärkt.

Ausgangslage

Der Finanzsektor befindet sich aufgrund der zunehmenden Digitalisierung im Umbruch. Innovative, aufstrebende, IT-affine Unternehmen digitalisieren Finanzdienstleistungen und treten selbst als Anbieter entsprechender Leistungen und Infrastrukturen dem Kunden gegenüber auf (Fintech-Unternehmen). Sie entwickeln bspw. mobile Zahlungsdienstleistungen und Blockchain-Anwendungen, bieten Dienstleistungen rund um Krypto-Währungen an und eröffnen im Internet Crowdfunding-Plattformen.

Viele Fintech-Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass gewerbsmässig fremde Gelder (als Publikumseinlagen) entgegengenommen werden. Sie fallen damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Bankengesetzes (BankG) und benötigen eine entsprechende Bewilligung der FINMA. Den hohen Anforderungen einer Bankenbewilligung vermögen die zumeist noch «jungen» Fintech-Unternehmen nicht zu genügen. Diese Anforderungen sind aber auch nicht auf solche Unternehmen zugeschnitten, da es bei vielen Fintech-Geschäftsmodellen mangels einer Wiederanlage der entgegengenommenen Gelder an der für Banken typischen Fristentransformation und den damit einhergehenden Risiken (insbes. Liquiditäts- und Zinsrisiken) mangelt. Die heutige Regulierung stellt in diesen Fällen eine unnötige Markteintrittshürde dar. Sie wirkt sich als Innovationsbremse und Strukturerhaltungsinstrument aus, was die internationale Wettbewerbsfähigkeit und damit die Attraktivität des Schweizer Finanzplatzes verringert und eine Abwanderung von innovativen Finanzunternehmen ins Ausland fördert.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage zielt darauf ab, Fintech-Unternehmen, die Dienstleistungen ausserhalb des typischen Bankgeschäfts erbringen, entsprechend ihrem Risikopotenzial angemessen zu regulieren. Vorgeschlagen wird eine Deregulierung im Bereich des Bankenrechts, welche aus drei sich ergänzenden Elementen besteht:

– Zum Ersten soll die in der Bankenverordnung enthaltene Ausnahme für die Entgegennahme von Geldern zu Abwicklungszwecken (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV) explizit für eine Abwicklung innert 60 Tage gelten (anstatt wie gemäss der bisherigen Praxis nur für Abwicklungen innert sieben Tagen). Für Effektenhändler soll indessen weiterhin massgebend sein, dass das geplante Hauptgeschäft organisiert bzw. unmittelbar absehbar ist. Die Änderung bedarf einer Anpassung der BankV.

– Zum Zweiten soll ein Innovationsraum geschaffen werden: Die Entgegennahme von Publikumseinlagen bis zu einem Betrag von CHF 1 Mio. soll nicht als gewerbsmässig gelten und damit bewilligungsfrei möglich sein. Diese Anpassung soll es Unternehmen erlauben, ein Geschäftsmodell zu er-