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Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 14 Seiten

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c) hat der Ausdruck «zuständige Behörde» die in Abschnitt 1 des Abkommens definierte Bedeutung.

Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht bei nach dem Abkommen von der Schweiz erhaltenen personenbezogenen Daten

4. Natürliche Personen, die ihre Identität ausweisen, haben das Recht auf Auskunft über ihre von der zuständigen Behörde Singapurs verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies gilt nicht für missbräuchliche Auskunftsersuchen oder solche, die die Veranlagung, Prüfung, Erhebung oder Einziehung der Steuern, die Strafverfolgung hinsichtlich der Steuern oder die Verarbeitung der Daten durch die zuständige Behörde Singapurs gefährden könnten.

5. Natürliche Personen, die ihre Identität ausweisen, haben ausserdem das Recht auf Korrektur, Änderung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn diese unzutreffend sind. Bei begründeten Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Ersuchens kann die zuständige Behörde Singapurs weitere Belege verlangen, bevor die Korrektur, Änderung oder Löschung erfolgt.

6. Informiert die zuständige Behörde der Schweiz die zuständige Behörde Singapurs, dass sie unzutreffende personenbezogene Daten übermittelt hat, so werden diese unzutreffenden personenbezogene Daten von der zuständigen Behörde Singapurs entsprechend korrigiert, geändert oder gelöscht.

Beschwerderecht

7. Natürliche Personen müssen das Recht haben, wirksame Verwaltungs- und Rechtsbeschwerde zu erheben, wenn ihnen aus einer fehlerhaften Verwendung personenbezogener, von der zuständigen Behörde der Schweiz übermittelter Daten durch die zuständige Behörde Singapurs Schaden erwächst.

Datensicherheit

8. Die zuständige Behörde Singapurs ist verpflichtet, Massnahmen zum Schutz personenbezogener, von der zuständigen Behörde der Schweiz an die zuständige Behörde Singapurs übermittelter Daten vor dem unberechtigten Zugang, der unberechtigten Änderung und der unberechtigten Offenlegung zu ergreifen.

Datenaufbewahrung

9. Die zuständige Behörde Singapurs stellt sicher, dass personenbezogene Daten in einem Format, das die Identifikation der betroffenen Person zulässt, nicht länger als für die Zwecke des Abkommens oder für die weitere Bearbeitung der personenbezogenen Daten erforderlich und in jedem Fall im Einklang mit den Verjährungsfristen des innerstaatlichen Steuerrechts Singapurs aufbewahrt werden.

Verwendung übermittelter Informationen