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Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 14 Seiten
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Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
In der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Singapur (die «Vertragsparteien») seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen unterhalten und von dem Wunsch geleitet sind, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau dieser Beziehungen zu fördern;
in der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Singapur das Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner revidierten Fassung1(das «Amtshilfeübereinkommen») unterzeichnet haben und anerkennen, dass das Amtshilfeübereinkommen in Bezug auf sie in Kraft und wirksam sein muss, bevor der erste Informationsaustausch über Finanzkonten stattfindet;
in der Erwägung, dass der gemeinsame Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten (der «gemeinsame Meldestandard») von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeitet wurde, um Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Steuerehrlichkeit zu verbessern;
in der Erwägung, dass das Recht ihrer jeweiligen Staaten Finanzinstitute verpflichtet oder verpflichten soll, nach dem in Abschnitt 2 dieses Abkommens vorgesehenen Umfang für den Austausch und den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten Informationen über bestimmte Konten zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuhalten;
in der Erwägung, dass das Recht der Vertragsparteien periodisch geändert wird, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden;
in der Erwägung, dass Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens den Informationsaustausch für Steuerzwecke, einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs, sowie die Verständigung der Vertragsparteien über den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs ermöglicht;
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien i) angemessene Schutzvorkehrungen getroffen haben, um die vertrauliche Behandlung der nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen und deren ausschliessliche Verwendung für die im Amtshilfeübereinkommen genannten Zwecke zu gewährleisten, und ii) über die Infra-
1 SR 0.652.1
2017–......