Vorlage

Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage

Anhang II

NOTIFIKATION ÜBER DIE DATENSCHUTZVORKEHRUNGEN IM UMGANG MIT DATEN, DIE NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER REPUBLIK SINGAPUR ÜBER DEN AUTOMATISCHEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER FINANZKONTEN ZUR FÖRDERUNG DER STEUEREHRLICHKEIT BEI INTERNATIONALEN SACHVERHALTEN ERHOBEN UND AUSGETAUSCHT WERDEN

1. Nach Abschnitt 5 des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur unterzeichneten Abkommens über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (im Folgenden das «Abkommen») notifiziert die zuständige Behörde der Schweiz hiermit der zuständigen Behörde Singapurs, dass sie ihr die in Abschnitt 2 des Abkommens genannten Informationen übermittelt, wenn die in den Absätzen 3-10 dieser Notifikation festgelegten Vorkehrungen zur Gewährleistung des notwendigen Schutzes von personenbezogenen Daten in Bezug auf nach dem Abkommen ausgetauschte Informationen nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Schweiz in Singapur vorhanden sind.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Singapur die festgelegten Datenschutzvorkehrungen so anwendet, wie sie im innerstaatlichen Recht Singapurs anerkannt werden.

Begriffsbestimmungen

3. Im Sinne dieser Notifikation:

a) bedeutet der Ausdruck «personenbezogene Daten» alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten, einer Online-Kennung oder einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind, identifiziert werden kann;

b) bedeutet der Ausdruck «Verarbeitung» jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung oder Transfer, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, das Sperren, Löschen oder die Vernichtung;