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Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 14 Seiten
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nenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.
2. Jede zuständige Behörde unterrichtet die andere zuständige Behörde umgehend über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie über alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen.
Abschnitt 6 Konsultationen und Änderungen
1. Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird.
2. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft oder der letzten für die Zwecke dieser schriftlichen Übereinkunft ausgetauschten Notifikation folgt.
Abschnitt 7 Geltungsdauer des Abkommens
1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens notwendigen innerstaatlichen Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des auf den Eingang der letzten dieser Notifikationen folgenden Monats in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien dessen vorläufige Anwendung ab 1. Januar 2018. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung des Abkommens kündigen, indem sie der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifiziert, nicht Vertragspartei zu werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf diese Notifikation folgenden Monats wirksam, worauf sämtliche Pflichten aus dem Abkommen ihre Verbindlichkeit verlieren.
2. Eine Vertragspartei kann den Informationsaustausch nach diesem Abkommen aussetzen, indem sie der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die andere Vertragspartei dieses Abkommen in erheblichem Umfang nicht einhält oder eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens und des Amtshilfeübereinkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die Vertragspartei sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten.