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Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 14 Seiten
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ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in Singapur ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in Singapur befindet;
f) der Ausdruck «schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet:
i) ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden, und
ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in der Schweiz befindet;
g) der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet, je nach Zusammen-
hang, ein singapurisches Finanzinstitut oder ein schweizerisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;
h) der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet, je nach Zusammenhang,
ein singapurisches meldepflichtiges Konto oder ein schweizerisches meldepflichtiges Konto, sofern es nach den in Singapur beziehungsweise in der Schweiz eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als solches identifiziert wurde;
i) der Ausdruck «singapurisches meldepflichtiges Konto» bedeutet ein von
einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere singapurische meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren singapurischen meldepflichtigen Personen beherrscht wird;
j) der Ausdruck «schweizerisches meldepflichtiges Konto» bedeutet ein von
einem meldenden singapurischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere schweizerische meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren schweizerischen meldepflichtigen Personen beherrscht wird;
k) der Ausdruck «singapurische Person» bedeutet eine natürliche Person oder
einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als in Singapur ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in Singapur ansässigen Person;
l) der Ausdruck «schweizerische Person» bedeutet eine natürliche Person o-
der einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden singapurischen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als in der Schweiz ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in der Schweiz ansässigen Person;
m) der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet, je nach Zusam-
menhang: eine singapurische oder schweizerische Steueridentifikationsnummer;