Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 8 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA

1 Einführung

1.1 Ausgangslage

Die Inkraftsetzung der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600) per 1. Januar 2016 hat auch zu Änderungen im Bereich ´Entsorgung von Holzaschen´ geführt. So konnte bis am 31. Dezember 2015 die reine Rost-/Bettasche1 von naturbelassenem Holz aus Wald und Sägereien ohne Analysen auf einer Inertstoffdeponie2 abgelagert werden, sofern ihr Anteil höchstens 5 Gewichtsprozente der jährlich abgelagerten Abfälle ausmachte.

Mit der neuen Verordnung wurde diese Regelung aufgehoben. Diese Änderung erfolgte nach der Anhörung auf Antrag der Kantone und einzelner Branchenverbände, was die Holzbranche überraschte.

Grund für die Änderung war die Tatsache, dass in der Praxis bei der Ablagerung nicht gewährleistet werden konnte, dass die Rost-/Bettaschen tatsächlich von unbehandeltem Holz stammten. Aschen von naturbelassenem Holz können optisch nicht von Aschen von behandeltem Holz unterschieden werden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rost-/Betttaschen nicht mit hochbelasteten Flugascheanteilen vermischt sind. Holzaschen sind ausserdem meist mit ChromVIbelastet. ChromVIentsteht im thermischen Prozess bei der Verbrennung von – auch naturbelassenem – Holz und ist gut wasserlöslich, stark toxisch, mutagen und karzinogen. Untersuchungen im Kanton Bern haben gezeigt, dass Holzaschen ohne Kenntnis der Qualität auf Deponien des Typ B abgelagert wurden. Standorte für den Deponietyp B können über nutzbaren unterirdischen Gewässern oder in den zu deren Schutz notwendigen Randgebieten liegen. Diese Deponien haben in der Regel keine Basis- und Flankenabdichtung, die verhindern würden, dass Abwasser versickern kann, und es besteht die Gefahr, dass ChromVIoder andere Belastungen in die Umwelt austreten.

1.2 Holzaschenentsorgung – Regelungen in VVEA

Die Bestimmungen in der VVEA zur Holzascheentsorgung sind in Tabelle 1 zusammengefasst. Die jährliche Gesamtmenge an Holzaschen liegt in der Grössenordnung von circa 35‘000 Tonnen bei automatischen Feuerungen; insgesamt sind es rund 72‘000 Tonnen im Jahr, wovon ein Teil mit dem Kehricht in Kehrichtverbrennungsanlagen entsorgt wird.

Tabelle 1: Entsorgung von Holzaschen gemäss VVEA

KVA Holzaschen aus Einzelraumfeuerungen (wie Chemi- Anzahl Anlagen: 30 nées, Zimmeröfen. Kachelöfen, Holzkochöfen und Pelletöfen) in Privathaushalten (gemäss Holzenergiestatistik 2015 vom BFE = 530‘642 Anlagen in die Schweiz) können mit dem Kehricht in einer KVA entsorgt werden. Verwertung im Zementwerk als Zumahl- und Zuschlagstoff (Einschränkungen allen- (Anhang 4 Ziffer 3.1) falls von den Zementwerken bezüglich den physikali- Anzahl Anlagen: 6 schen und chemischen Eigenschaften der Aschen) Deponietyp A Keine Ablagerung möglich (Anhang 5 Ziffer 1) Deponietyp B Ablagerung möglich, wenn die Grenzwerte eingehalten (Anhang 5 Ziffer 2.3) sind Anzahl Anlagen: 114

1 Asche, die dem Feuerungsraum entnommen wird, ohne Flugascheanteile

2 Begriff gemäss der bis Ende 2015 gültigen Technischen Verordnung über Abfälle TVA. In der VVEA neu: Deponietyp B. 3/8 054.11-00022/00006/00002/Q165-1035