Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 8 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Art. 24
Der Artikel 24 wird nicht geändert. Es handelt sich nur um eine Korrektur der Französischen Übersetzung des Artikels, welche nicht genau dem deutschen Originaltext entsprach.
Art. 52a
Auf den Deponietyp B kann während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung Rost-Bettaschen von naturbelassenem Holz abgelagert werden, auch wenn der jeweilige CrVI-Grenzwert nicht eingehalten wird. In dieser Übergangszeit ist die Holzbranche angehalten für die notwendigen Behandlungskapazitäten zu sorgen, um das CrVI zu CrIIIzu reduzieren
Anhang 5 Ziffer 4.1
Auf dem Deponietyp D können Holzaschen jeder Herkunft abgelagert werden, sofern einzig der Grenzwert für TOC von 20‘000 mg/kg eingehalten ist. Dieser TOC ist als TOC400 zu messen.
Anhang 5 Ziffer 4.4
Holzaschen entfallen aus der Auflistung derjenigen Abfälle, die nur dann auf dem Deponietyp D abgelagert werden können, wenn die Grenzwerte eingehalten sind.
7/8 054.11-00022/00006/00002/Q165-1035