Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 8 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA

Entsorgungskosten: 37.- bis 55.- CHF/t

Deponietyp C Ablagerung möglich,

(Anhang 5 Ziffer 3.1, 3.2, 3.4)  wenn die Aschen sauer gewaschen sind (Schwerme-Anzahl Anlagen: 13 tall- und Salzentfrachtung) oder

Entsorgungskosten: 106.- bis 140.- CHF/t  Grenzwerte eingehalten sind (Eluate)

Deponietyp D Ablagerung möglich,

(Anhang 5 Ziffer 4.4, )  wenn die Aschen sauer gewaschen sind (Schwerme-Anzahl Anlagen: 26 tall- und Salzentfrachtung) oder

Entsorgungskosten 90.- CHF/t  Grenzwerte eingehalten sind

Deponietyp E Ablagerung möglich,

(Anhang 5 Ziffer 5.2, 5.3)  wenn die Grenzwerte eingehalten sind oder

Anzahl Anlagen: 28  die kantonale Behörde mit Zustimmung des BAFU Entsorgungskosten 96.- bis 155.- CHF/t eine Ausnahme bewilligt

Beim Deponietyp B sind die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle und die Ablagerungsbedingungen (Grenzwerte) in der VVEA so festgelegt, dass mögliche Schadstoffemissionen zu keinen schädlichen und lästigen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, führen.

Chemische Analysen von Rost-/Bettaschen aus naturbelassenem Holz zeigen, dass die Grenzwerte für den Deponietyp B bis auf den Wert für ChromVIund den Salzgehalt in der Regel eingehalten werden können. Das erfordert allerdings die getrennte Entsorgung von Rost-/Betttaschen und Filteraschen sowie die ausschliessliche Verwendung von naturbelassenem Holz in der Verbrennung.

Abfälle wie z.B. die Holzasche, die die Ablagerungsanforderungen für den Deponietyp B nicht einhalten, sind entweder vor der Ablagerung zu behandeln oder sind auf einem anderen Deponietyp abzulagern, sofern die entsprechenden Anforderungen an die Ablagerung erfüllt sind. Heute sind die Deponiebetreiber darauf bedacht, dass die Rückstellungen für die Nachsorge tief gehalten werden können und sich die Risiken nicht durch unsachgemässe Ablagerungen deutlich erhöhen oder sogar eine Sanierung der Deponie notwendig machen. Daher wird Holzasche von den Deponiebetreibern seit 2016 immer wieder abgewiesen.

Die Grenzwerte für den Deponietyp B leiten sich vom Trinkwasserschutz ab und nicht von der Art der Abfälle, die abgelagert werden können. Eine Behandlung der Holzaschen, die die Reduktion des ChromVIzu ChromIIIbewirkt, ist zukünftig unabdingbar, wenn die Ablagerung der Rost-/Bettaschen aus der thermischen Behandlung von naturbelassenem Holz auf dem Deponietyp B erfolgen soll. Diese Behandlung ist technisch mit relativ geringem Aufwand machbar und auch kostengünstig (Vergleich: Die Zementindustrie ist wegen des gleichen ChromVI- Problems gezwungen worden, jährlich einer Menge von rund 4.5 Millionen Tonnen Zement ein Reduktionsmittel beizumischen).

Zurzeit stehen in der Schweiz nicht genügend Behandlungskapazitäten zur Verfügung, um bei allen Holzaschen eine ChromVI-Reduktion durchführen zu können. Erste Abklärungen haben gezeigt, dass eine einfache Behandlung (ohne Transport und Ablagerung) von ChromVIin den Holzaschen zwischen 20 und 40 Franken pro Tonne kostet. In Anlehnung an andere Entsorgungsprobleme/Lösungen wäre eine ChromVI-Behandlung der Holzaschen wahrscheinlich deutlich kostengünstiger, wenn die Holzbranche diese Behandlung selber organisiert, indem z.B. Behandlungszentren aufgebaut werden. Ein konkretes Beispiel im Kanton Basel-Landschaft zeigt, dass die Kosten heute mit ca. 220 bis 240 Franken pro Tonne mit ChromVI-Behandlung bis zu dreimal höher liegen können als dies zur Zeit der früheren TVA noch möglich war. Der genannte Preis beruht auf einer Monopolsituation im Kanton Basel-Landschaft, von der ein einziges Unternehmen profitieren kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass

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