Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 8 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA

die Kosten wesentlich tiefer ausfallen werden, sobald auch andere Anbieter auf dem Markt auftreten werden.

Mit der Betriebsbewilligung für eine Deponie legt der Kanton die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle fest. Bei Holzaschen steht es dem Deponiebetreiber offen, diese zur Ablagerung anzunehmen oder nicht. Holzaschen fallen nicht unter das Entsorgungsmonopol der Kantone und werden daher auch nicht bestimmten Anlagen zu gewiesen. Hier entscheidet der Markt, wo und zu welchem Preis die Holzaschen abgelagert werden.

Einen Entsorgungsnotstand für Holzaschen gibt es de facto nicht. Denn die kantonalen Behörden können, wenn die Grenzwerte für die Ablagerung auf Deponietyp E nicht eingehalten werden können und keine Behandlungsmöglichkeiten bestehen, bzw. die Kapazitäten fehlen, gemäss Anhang 5 Ziffer 5.3 VVEA mit Zustimmung des BAFU die Ablagerung der Holzaschen auf dem Deponietyp E bewilligen. Das hat letztlich aber deutlich höhere Kosten zur Folge als die Ablagerung auf dem Deponietyp B.

1.3 Inhalt der Verordnungsänderung

Die Holzbranche wurde von der Änderung der VVEA betreffend der Ablagerung von Holzaschen überrascht. Auch wenn eine Entsorgung weiterhin möglich ist, ist doch mit höheren Kosten zu rechnen und für eine Reduktion des ChromVIzu ChromIIIstehen nicht genügend Behandlungskapazitäten zur Verfügung. In der VVEA wird deshalb eine Übergangsfrist von fünf Jahren eingeführt. In der Übergangszeit ist die Holzbranche angehalten die notwendigen Behandlungskapazitäten aufzubauen und bestehende Kapazitäten schon vor Ende der Übergangsfrist zu nutzen sowie alternative Verwertungsmöglichkeiten für die Holzasche zu finden.

Neu sollen alle Arten von Holzaschen auf dem Deponietyp D abgelagert werden können. Dabei wird bezüglich CrVIdem Umstand Rechnung getragen, dass es sich meist um Monodeponien mit KVA-Schlacke handelt. KVA-Schlacke enthält auch nach erfolgter Entschrottung, genügend Mengen an freiem Eisen, mit dem das problematische CrVIder Holzaschen zu CrIII reduziert wird. Voraussetzung ist, dass die Holzasche mit der KVA-Schlacke vor dem Einbau in der Deponie vermischt wird. Die Details zu diesem gemeinsamen Einbau werden in der Vollzugshilfe zur VVEA definiert.

1.4 Rechtliche Grundlagen

Die Artikel 30a ff. USG geben dem Bundesrat verschiedene Kompetenzen, im Bereich der Abfälle Vorschriften zu erlassen. So kann der Bundesrat beispielsweise gemäss Artikel 30c Absatz 3 USG für bestimmte Abfälle Vorschriften über die Behandlung erlassen, gemäss Artikel 30d USG die Verwertung bestimmter Abfälle vorschreiben und gemäss Artikel 30h Absatz 1 technische und organisatorische Vorschriften über Abfallanlagen erlassen. Artikel 39 Absatz 1 USG verpflichtet den Bundesrat generell, Ausführungsvorschriften zu den Bestimmungen des USG bezüglich Abfälle zu erlassen. Artikel 45 USG ermächtigt den Bundesrat, regelmässige Kontrollen von Abfallanlagen vorzuschreiben. Gemäss Artikel 46 Absatz 2 USG kann der Bundesrat weiter anordnen, dass Verzeichnisse über Abfälle und deren Entsorgung geführt werden.

Einige Vorschriften der VVEA, die den Zielen des Gewässerschutzes dienen, stützen sich ausserdem auf die Kompetenz des Bundesrates, Vorschriften über die Entsorgung von Abwasser und über Stoffe, die Gewässer verunreinigen können sowie generelle Ausführungsvorschriften zum Gewässerschutzgesetz zu erlassen (Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Buchstabe c und Art. 47 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991, GSchG, SR 814.20).

5/8 054.11-00022/00006/00002/Q165-1035