Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 9 Seiten
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1 Ausgangslage
Das Übereinkommen der UNESCO zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes will die weltweit stark zunehmende Plünderung und Ausbeutung des Kulturerbes unter Wasser verhindern. Es wurde 2001 von der Generalversammlung der UNESCO verabschiedet und trat 2009 in Kraft. Dem Übereinkommen sind bisher 60 Staaten beigetreten.
Im Kontext des Kulturerbejahres 2018 regt der Bundesrat die Ratifikation an.
2 Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage
Ein bedeutender Teil des Kulturerbes der Menschheit liegt unter der Wasseroberfläche. In der
Schweiz sind dies etwa die weltbekannten Pfahlbauersiedlungen, die seit 2011 Teil des UNESCO-Weltkulturerbes „Prähistorische Pfahlbauten um die Alpen“ sind. Für die Weltmeere wird von 3 Millionen Fundstellen ausgegangen. Das Übereinkommen ist ein wirksames Instrument, um die weltweit stark zunehmende Plünderung und Ausbeutung des Kulturerbes unter Wasser zu verhindern. Es legt generelle Schutzprinzipien fest, richtet ein internationales Kooperationssystem ein und führt Richtlinien für die praktische Arbeit unter Wasser ein. Das Übereinkommen ist auf alle Gewässer anwendbar. Ein Hauptaugenmerk gilt aber dem Schutz des Kulturerbes in den Meeren.
Das Übereinkommen konkretisiert den vom Seerechtsübereinkommen explizit vorgesehenen Schutz des im Meer gefundenen Unterwasser-Kulturerbes und regelt seine Umsetzung. Damit schafft es für den Bereich der Hohen See erstmals spezifische völkerrechtlich verbindliche Regeln zum Umgang mit dem Unterwasser-Kulturerbe und erlaubt konkretes Eingreifen im Bedrohungsfall.
Der Beitritt zum Übereinkommen über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes ist auch für das Binnenland Schweiz von Bedeutung. Soweit es um das in den Weltmeeren liegende Kulturerbe geht,
muss die Schweiz dafür sorgen, dass die unter Schweizer Flagge fahrenden Schiffe es nicht beeinträchtigen und allfällige Funde melden. Dies erfordert eine Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes. Die Schweiz ist sodann verpflichtet, auf ihrem Territorium den Handel mit Objekten, die in Verletzung des Übereinkommens behändigt wurden, zu verhindern. Dies kann im Rahmen einer Anpassung des Kulturgütertransfergesetzes geschehen.
Weiter garantiert die Schweiz als Vertragsstaat einen verantwortungsvollen und schonenden Umgang mit Unterwasser-Kulturerbe in ihren Binnengewässern. Dies zieht keinen direkten Handlungsbedarf für die Schweiz nach sich, weil der Schutz des unter dem Wasserspiegel unserer Binnengewässer liegenden archäologischen Erbes von der geltenden Gesetzgebung des Bundes und der Kantone bereits ausreichend gewährleistet ist.
Als Vertragsstaat hat die Schweiz mit den anderen Vertragsstaaten und mit der UNESCO Informationen auszutauschen, die sich auf das Unterwasser-Kulturerbe beziehen, die Öffentlichkeit für dessen Wert zu sensibilisieren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine fachlich qualifizierte Ausbildung in Unterwasserarchäologie zu fördern. Die Plünderung von Stätten des Unterwasser-Kulturerbes nimmt zu. Das Übereinkommen bekämpft Plünderung und illegalen Handel mit Objekten des Kulturerbes konsequent. Mit einem Beitritt könnte die Schweiz ihre Bemühungen gegen den illegalen Kulturgütertransfer ausweiten und die internationale Gemeinschaft im Kampf gegen kriminelle Organisationen unterstützen. Sie würde damit ein Zeichen setzen, dass sie keine Plattform für illegalen Handel ist.
Die institutionellen und rechtlichen Grundlagen sowie die Umsetzungsinstrumente von Bund und Kantonen tragen den Anliegen des Übereinkommens bereits weitgehend Rechnung. Es sind geringfügige gesetzgeberische Anpassungen im Kulturgütertransfergesetz sowie im Seeschifffahrtsgesetz erforderlich. Aus dem Übereinkommen ergibt sich kein unmittelbarer zusätzlicher Ressourcenbedarf.