Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/82: Überführung der Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung ins Güterkontrollgesetz · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Bericht GKG Revision 2015-2019
1 Ausgangslage
Das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 (GKG, SR 946.202) regelt die Voraussetzungen für die Aus-, Ein-, Durchfuhr und Vermittlung von doppelt verwendbaren Gütern, besonderen militärischen Gütern sowie strategischen Gütern. Die Schweiz koordiniert ihre Handelskontrolle auf internationaler Ebene mit Partnerstaaten des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ, SR 0.515.08) sowie im Rahmen von vier internationalen Exportkontrollregimen: der Australiengruppe, der Gruppe der Nuklearlieferländer, des Raketentechnologie-Kontrollregimes und der Vereinbarung von Wassenaar. In diesen Regimen werden von den Partnerstaaten im Konsens Güterlisten ausgehandelt, welche in die jeweilige nationale Gesetzgebung überführt und zur Bestimmung der zu kontrollierenden Güter verwendet werden. Die Kriterien für die Ablehnung der Ausfuhr von Gütern werden durch die einzelnen Partnerstaaten in den nationalen Gesetzgebungen festgelegt.
In der Schweiz werden die zwischenstaatlich nachgeführten Güterlisten vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 GKG in die Anhänge 1-3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 (GKV, SR 946.202.1) übernommen. Güter umfassen nach Artikel 3 Buchstabe a GKG Waren, Technologie und Software. Im Dezember 2013 einigten sich die Partnerstaaten der Vereinbarung von Wassenaar, zusätzliche Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung der Ausfuhrkontrolle zu unterstellen. Darunter fallen Güter der Informationstechnologie wie Intrusion Software, Internet Protocol Monitoring Systems oder International Mobile Subscriber Identity Catcher (IMSI Catcher), die in der Schweiz aufgrund ihrer zivilen und militärischen Verwendbarkeit als doppelt verwendbare Güter in Anhang 2 der GKV aufgeführt und daher bewilligungspflichtig sind.
Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung können zwar ein effektives Mittel zur Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens sein, es besteht aber gleichzeitig die Gefahr, dass diese Güter von der Endempfängerin oder vom Endempfänger zu Repressionszwecken verwendet werden. Der Bundesrat hat am 13. Mai 2015 eine verfassungsunmittelbare Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (SR 946.202.3, nachfolgend: VIM) erlassen, welche in ihrem Artikel 6 den Grund zur Annahme einer Verwendung zu Repressionszwecken als Ablehnungskriterium statuiert (EXE-Nr. 2015.0877). Als verfassungsunmittelbare Verordnung ist die Geltungsdauer der VIM gemäss Artikel 7c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsgesetzes (RVOG; SR 172.010) auf vier Jahre beschränkt. Die Verordnung tritt am 12. Mai 2019 ausser Kraft.
Am Beispiel eines IMSI Catcher soll die Notwendigkeit der VIM verdeutlicht werden: Ein IMSI Catcher simuliert eine Basisstation, mit der Wirkung, dass alle Mobilfunktelefone im Empfangsbereich des Catcher ihre Kommunikation über den IMSI Catcher abwickeln. Dies ermöglicht es dem Nutzer eines IMSI Catcher, Mobiltelefone zu orten, Telefonate und SMS-Nachrichten mitzuhören bzw. mitzulesen, zu manipulieren oder zu blockieren. Diese Einflussnahme sowie auch die Erhebung von Personendaten, die dadurch ermöglicht wird, kann zur Repression missbraucht werden. Die Repression äussert sich beispielsweise in der Zensur oder der Überwachung und Verfolgung der politischen Opposition mit dem Zweck, die Kritik und den Widerstand zu unterdrücken.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) als Bewilligungsstelle von Gesuchen für die Ausfuhr von IMSI Catcher ist daher gehalten, die Endempfängerin oder den Endempfänger sowie die beabsichtigte Endverwendung im Einzelfall zu prüfen. Dies stellt
401-07.2-00001 \ COO.2101.104.4.2592187 3/6