Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/82: Überführung der Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung ins Güterkontrollgesetz · 6 Seiten
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Bericht GKG Revision 2015-2019
„Der Bundesrat regelt die Verweigerung von Bewilligungen der Ausfuhr und Vermittlung von doppelt verwendbaren Gütern nach Artikel 2 Absatz 2, die zur Internet- oder Mobilfunküberwachung verwendet werden können.“
Der Inhalt der VIM soll im vergleichbaren Umfang wie bislang in eine separate Verordnung überführt werden. Wie bisher wären damit neben der Verweigerung von Bewilligungen auch die Strafbestimmungen auf Verordnungsstufe zu regeln. Verweigert werden sollen wie bis anhin Güter zur Internet- oder Mobilfunküberwachung, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie von der Endempfängerin oder dem Endempfänger zur Repression verwendet werden. Zusätzlich sollen wie bis anhin die Verweigerungsgründen von Artikel 6 GKG (ausgeführt in Artikel 6 GKV) anwendbar sein.
Da mit dem Begriff „Güter“ Waren, Technologie (inkl. Knowhow) und Software erfasst sind, kann auf eine Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Gütern verzichtet werden. Aufgrund der raschen Weiterentwicklung der Technologie und der daraus resultierenden möglichen Anpassung der Güterlisten (u.a. Neulistung von Gütern) ist geplant, künftig nicht mehr auf Exportkontrollnummern, sondern direkt auf die Kategorien 4 und 5 im Anhang 2 der GKV zu verweisen, welche die zivil und militärisch verwendbaren Güter der Informationstechnologie (Rechner, Telekommunikation, Informationssicherheit) beinhalten. Somit kann auf die Schaffung einer neuen Güterkategorie oder einer nationalen Güterliste verzichtet werden.
3 Rechtsvergleich
Grundlage für die Kontrolle von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung in der Schweiz sind die Güterlisten der Vereinbarung von Wassenaar. Neulistungen werden von den heute 41 Partnerstaaten auf der Basis von nationalen Vorschlägen ausgehandelt und im Konsens durch die Plenarversammlung verabschiedet. Im Dezember 2013 wurden diese Listen mit den Gütern ergänzt, welche heute von der VIM erfasst sind, und daher auch bei der Ausfuhr aus allen anderen Partnerstaaten nationalen Bewilligungsverfahren unterliegen. Der Austausch mit internationalen Partnern ermöglicht es der Schweiz, neu entwickelte Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung frühzeitig zu erkennen und Massnahmen zu prüfen.
Die einzelnen Partnerstaaten sind allerdings frei in ihrer Entscheidung, ob im Einzelfall die Ausfuhr eines entsprechenden Gutes bewilligt wird. Wie alle anderen Partnerstaaten hat auch die Schweiz jederzeit die Möglichkeit auf technischem und politischem Niveau eigene Vorschläge einzubringen und so auf eine harmonisierte Exportkontrolle hinzuwirken.
Die EU ist die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz. Ausser Zypern sind alle EU-Mitgliedstaaten auch Partnerstaaten der Vereinbarung von Wassenaar. Die Güterlisten der Vereinbarung von Wassenaar werden regelmässig in die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung und der Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) übernommen. Diese hält auch die Erwägungen fest, die bei der Ausfuhr der Güter zu berücksichtigen sind. Auf Repression wird jedoch in der Verordnung nicht direkt verwiesen. Ausserdem steht es
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