Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/82: Überführung der Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung ins Güterkontrollgesetz · 6 Seiten
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Bericht GKG Revision 2015-2019
einen Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens (z.B. im Bereich des Drogen- und Menschenhandels oder der Kinderpornographie) dar, welcher allerdings die Privatsphäre, den Zugang zu Information, die freie Kommunikation sowie die Meinungsäusserungs- und Bewegungsfreiheit von Personen nicht unverhältnismässig einschränken soll. Will die Schweiz im Rahmen ihrer Aussen- und Sicherheitspolitik die Glaubwürdigkeit ihres internationalen Engagements (auch zur Proliferationsverhinderung) bewahren, ist ein gezieltes Vorgehen gegen eine missbräuchliche Verwendung der fraglichen Güter angezeigt. Der Bundesrat ist zudem der Ansicht, dass ein Fehlen der rechtlichen Möglichkeit, Exporte bei Grund zur Annahme einer missbräuchlichen Verwendung durch den Endverwender ablehnen zu können, negative Auswirkungen auf das Image des Schweizer Technologie- und Industriestandorts haben könnte. Eine klare Regelung der Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung und eine fundierte Prüfung der Ausfuhren im Einzelfall gewährleisten daher sowohl die Kontinuität und Kohärenz des internationalen Engagements der Schweiz als auch den Schutz der Reputation der Schweiz und der Schweizer Firmen im Ausland.
Die Erfahrungen mit der VIM zeigen, dass bisher nur wenige Gesuche abgelehnt werden mussten. Die Wirkung der VIM entspricht demnach in keiner Weise einem generellen Exportverbot. Seit Inkrafttreten der VIM bis am 30. September 2017 wurden 267 Gesuche (Gesamtwert CHF 22.3 Mio.) bewilligt und sechs Gesuche (Gesamtwert CHF 1.6 Mio.), gestützt auf das Ablehnungskriterium von Artikel 6 VIM, verweigert. Bei den Verweigerungen handelte es sich insbesondere um die Ablehnung der Ausfuhr von IMSI-Catcher sowie von Geräten und Software für das Dekodieren und Analysieren von Funksignalen. Die Entscheidung des SECO erfolgte jeweils in Anwendung von Artikel 27 Absatz 3 GKV im Einvernehmen mit den dort genannten Bundesstellen und nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB). Gegen die ablehnenden Entscheidungen des SECO wurden von den Gesuchstellern keine Rechtsmittel ergriffen. Dem SECO sind schliesslich keine Strafverfahren bekannt, die aufgrund des Verdachts auf Widerhandlungen gegen die VIM eröffnet worden wären.
Um nach Ablauf der Geltungsdauer der VIM eine möglichst lückenlose Regelung der Bewilligung der Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung zu gewährleisten, hat der Bundesrat das WBF am 10. Mai 2017 beauftragt, die Arbeiten im Hinblick auf die Ergänzung des GKG an die Hand zu nehmen und ihm eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage zu unterbreiten (EXE-Nr. 2017.0798). Es ist das Ziel, das GKG mit einem Passus zu ergänzen, der dem Bundesrat die Kompetenz einräumt, die Verweigerung von Gesuchen für die Ausfuhr oder die Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung auf Verordnungsstufe zu regeln.
2 Die beantragte Neuregelung
Das GKG enthält in Artikel 6 (ausgeführt durch Artikel 6 GKV) eine abschliessende Aufzählung der Gründe, weshalb die Bewilligung einer beantragten Tätigkeit oder die Ausfuhr von besonderen militärischen Gütern zu verweigern ist. Die Verwendung von Gütern durch die Endempfängerin oder den Endempfänger zu Repressionszwecken ist für sich allein gesehen noch kein Verweigerungsgrund nach GKG.
Der Bundesrat schlägt nun vor, Artikel 6 GKG mit einem neuen Absatz zu ergänzen, welcher ihm die Kompetenz einräumt, die Verweigerung von Bewilligungen der Ausfuhr oder der Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung auf Verordnungsstufe zu regeln:
401-07.2-00001 \ COO.2101.104.4.2592187 4/6