Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/82: Überführung der Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung ins Güterkontrollgesetz · 6 Seiten
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Bericht GKG Revision 2015-2019
den Mitgliedstaaten frei, zusätzlich nationale Güterlisten zu erlassen.1 Der Bundesrat kennt auch die Vorschläge der Europäischen Kommission von 28. September 2016 zur Anpassung der genannten Verordnung2 und verfolgt die Beratungen innerhalb der EU-Gremien.
4 Auswirkungen
Die Überführung der VIM in die Güterkontrollgesetzgebung wird sich positiv auswirken. Die vorgeschlagene gesetzliche Grundlage wird es dem Bundesrat erlauben, bisher Bewährtes fortzuführen und zeitnah auf technische, industrielle und sicherheitspolitisch relevante Entwicklungen zu reagieren. Die Regelung der Verweigerung von Bewilligungen der Ausfuhr und der Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung ermöglicht eine differenzierte Einzelfallprüfung, die einerseits einen missbräuchlichen Gebrauch durch die Endempfängerin oder den Endempfänger verhindert und andererseits Reputationsrisiken für die Schweiz und ihre Wirtschaftsakteure minimieren soll. Zudem entspricht diese Regelung dem Schweizer Engagement auf internationaler Ebene und unterstreicht, dass sich die Schweiz klar gegen eine missbräuchliche Verwendung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung ausspricht.
Was die Ressourcen betrifft, geht der Bundesrat davon aus, dass sich die Anzahl künftiger Ausfuhrgesuche in etwa in der bisherigen Grössenordnung halten dürfte. Durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im vorgeschlagenen neuen Absatz 3 von Artikel 6 GKG zum Erlass einer Verordnung sind somit keine zusätzlichen finanziellen oder personellen Auswirkungen auf Bund, Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft zu erwarten.
1 In Deutschland ist am 13. Juli 2015 die Vierte Verordnung zur Änderung der Aussenwirtschaftsverordnung in Kraft getreten, die der Einführung von Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von Gütern der Kommunikationsüberwachung sowie der Einführung von Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten für das Erbringen technischer Unterstützung hierfür dient. Desweitern hat Deutschland auch eine nationale Liste eingeführt, welche in den Unternummern 5A902-5E902 zusätzlich für die Überwachung relevante Güter kontrolliert. Damit möchte Deutschland bestehende Kontrolllücken im Bereich der Güter der digitalen Überwachung schliessen.
2 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffender Güter mit doppeltem Verwendungszweck vom 28. September 2016; 2016/0295 (COD). 401-07.2-00001 \ COO.2101.104.4.2592187 6/6