Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/82: Überführung der Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung ins Güterkontrollgesetz · 5 Seiten

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Demgegenüber haben zwei Interessensgruppen (SVP, Swissmem) angegeben, die Vorlage nur dann zu unterstützen, falls keine weiteren Güter dem Kriterium der Repression unterstellt werden.

 Artikel 6 Absatz 3 GKG als Delegationsnorm:

Vier Interessensgruppen (glp, SVP, Schweizerischer Gewerbeverband und GSoA) kritisieren die Delegation der Regelungsbefugnis an den Bundesrat. Zwei Interessensgruppen (glp und GSoA) fordern, dass das Kriterium der Repression im GKG zu verankern sei.

Darüber hinaus schlagen drei Interessensgruppen (glp, SP, Wiederkehr Rechtsanwälte) alternative Formulierungen für Artikel 6 GKG vor.

3 Ergebnis der Vernehmlassung bei den Kantonen

Die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt, Fribourg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Waadt, Wallis, Zug und Zürich sind mit dem Gesetzesentwurf einverstanden. Einige der Kantone weisen im positiven Sinne darauf hin, dass durch die Vorlage die Reputation von Schweizer Firmen im Ausland geschützt werde.

Die Kantone Basel-Landschaft, Glarus, Graubünden und Nidwalden enthielten sich explizit einer Stellungnahme.

4 Ergebnis der Vernehmlassung bei den Parteien

Es äusserten sich sechs Parteien zur Gesetzesvorlage. Sie sind allesamt mit der Vorlage im Grundsatz einverstanden. Vier Parteien brachten Anmerkungen oder Änderungsvorschläge vor.

Die CVP ist mit der Vorlage einverstanden.

Die FDP unterstützt die Vorlage. Sie weist in ihrem Schreiben auf die geringe Anzahl abgelehnter Ausfuhrgesuche hin und äussert ihre Erwartung, dass die Statistik auch künftig so aussehen solle.

Die GPS begrüsst die Vorlage. Sie fordert aber zusätzlich, dass nicht nur Güter zur Internet- oder Mobilfunküberwachung, sondern alle zivil und militärisch verwendbaren Güter, besonderen militärischen Güter sowie die strategischen Güter bei der Ausfuhr dem Kriterium der Repression zu unterstellen seien, so dass verhindert werden könne, dass diese von autoritären Regimen oder Ländern, die systematisch die Menschenrechte verletzten, zur Repression verwendet werden.

Die glp ist einverstanden, dass die VIM ins GKG überführt wird. Sie kritisiert aber, dass der vorgeschlagene Artikel 6 Absatz 3 GKG keine Vorgaben enthalte, aus welchen Gründen die Bewilligung der Ausfuhr oder Vermittlung von Gütern zur Internet- oder Mobilfunküberwachung verweigert werden könne und dass dadurch die Konkretisierung der Gesetzesbestimmung allein dem Bundesrat überlassen werde. Sie fordert, den Zweck der Regelung klar im Gesetz zu verankern und schlägt konkret die folgende Ergänzung vor:

«Der Bundesrat regelt die Verweigerung von Bewilligungen der Ausfuhr und Vermittlung von doppelt verwendbaren Gütern nach Artikel 2 Absatz 2, die zur Internet- oder Mobilfunküberwachung verwendet werden können. Die Bewilligung wird insbesondere verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter von der Endempfängerin oder vom Endempfänger als Repressionsmittel verwendet werden.»

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