Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/82: Überführung der Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung ins Güterkontrollgesetz · 5 Seiten
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Die SP stimmt der Vorlage zu. Aus aussenpolitischen Gründen und zur Vermeidung von Reputationsrisiken sei es wichtig, dass aus der Schweiz keine Überwachungstechnologie zu repressiven Zwecken ausgeführt würde. Es sei aber nicht einzusehen, warum nur bei Gütern zur Internet- oder Mobilfunküberwachung dieses Risiko minimiert werden solle. Deshalb fordert die SP, dass sämtliche Tätigkeiten, die von der Güterkontrollgesetzgebung erfasst werden, politisch beurteilt werden sollen. Das Risiko der Verwendung von Gütern zur Verletzung der Menschenrechte solle neu generell ein Verweigerungsgrund für die Erteilung von Bewilligungen darstellen. Es wird konkret vorgeschlagen, das GKG in Art. 6 Abs. 1bismit folgendem neuem Buchstaben c zu ergänzen:
«Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit, die innere Repression oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen und Handlungen begünstigt werden könnten, die mit den Zielen der schweizerischen Aussenpolitik nicht vereinbar sind.»
Die SVP steht der Delegation der Regelungsbefugnis an den Bundesrat kritisch gegenüber. Unter der Bedingung, dass die Inhalte der VIM unverändert und ohne weitere Voraussetzungen in eine reguläre Verordnung überführt würden, könnte sie sich aber mit dem Vorschlag einverstanden erklären.
5 Ergebnis der Vernehmlassung bei interessierten Kreisen
Von den insgesamt neun eingegangenen Stellungnahmen sind drei Enthaltungen. Zwei Verbände unterstützen die Vorlage. Drei Stellungnahmen sind an Anmerkungen und Änderungsvorschläge geknüpft. Eine Stellungnahme spricht sich gegen die Vorlage aus.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband enthalten sich einer Stellungnahme.
Centre Patronal ist mit der Vorlage einverstanden. Der Verband betonte, dass Ablehnungen so neutral wie möglich erfolgen müssten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der «Repression» sowohl positiv (Repression von Terrorismus etc.) wie negativ (Repression der Opposition) ausgelegt werden könne und dies bei der Formulierung der Ablehnungsbestimmung zu berücksichtigen sein werde.
Economiesuisse unterstützt die Vorlage vollumfänglich.
Swissmem unterstützt die formalrechtliche Begründung für die Überführung der VIM ins GKG. Diese Unterstützung ist aber an die Bedingung geknüpft, dass sich der neue Ablehnungsgrund ausschliesslich auf Güter zur Internet- oder Mobilfunküberwachung beziehe und keine weiteren Industriegüter unter die Bestimmung subsumiert würden.
Die GSoA, Mitgliedsorganisation der NGO-Plattform Menschenrechte, unterstützt die Überführung der VIM ins GKG. Ihrer Ansicht nach müsse aber aus demokratischen und rechtsstaatlichen Gründen die Rechtssetzung in die Zuständigkeit der Legislative fallen. Deshalb fordert die GSoA, dass das Kriterium der Repression im GKG selbst verankert wird. Der Inhalt von Art. 6 Abs. 1 der VIM solle sinngemäss in Art. 6 GKG überführt werden. Da auch bei anderen zivil und militärisch verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Güter die Gefahr bestehe, dass diese von Endempfängern zur Repression verwendet werden, fordert die GSoA zudem für alle Güter, die dem GKG unterstellt sind, das Kriterium der Repression als Verweigerungsgrund im Gesetz einzuführen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Wiederkehr Rechtsanwälte nahm zur Vorlage ebenfalls Stellung. Der Text der Vorlage wird in der vorgeschlagenen Formulierung sowohl aus politischen als auch staatsrechtlichen Gründen als höchst problematisch erachtet und daher abgelehnt. Der Begriff der Repression entstamme den Menschenrechten, die aber je nach Kultur und Ideologie unterschiedlich interpretiert würden. Solch ideologisch geprägte Begriffe seien für eine
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