Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten

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Sachplan geologische Tiefenlager

Einsatz der Abgeltungen und Kompensationsmassnahmen diese entweder zu nutzen oder zu verstärken bzw. zu minimieren.

Analog zu Abgeltungen bestehen für Kompensationsmassnahmen im Sinne des Konzeptteils SGT keine gesetzlichen Grundlagen. Diese müssen somit zwischen den Entsorgungspflichtigen und Gemeinden einer Standortregion vertraglich geregelt werden. Sie werden nur dann ergriffen, wenn negative Auswirkungen nicht ohnehin schon durch bestehende gesetzliche Bestimmungen abgedeckt und entsprechende Entschädigungen geleistet werden. Die Diskussion bei der Erarbeitung des Leitfadens Abgeltungsverhandlungen393 zeigte auf, dass die Wahrscheinlichkeit einer Realisierung von Kompensationsmassnahmen unterschiedlich bewertet wird. Zum einen werden die Nachweisbarkeit negativer Auswirkungen und die kausale Zurückführung auf ein gTL als kaum möglich bezeichnet. Insbesondere die Monetarisierbarkeit solcher Schäden wird als schwierig und umstritten angesehen.394 Ein Tiefenlagerprojekt muss generell so konzipiert werden, dass negative Effekte möglichst gar nicht auftreten. Demgegenüber steht das Anliegen, an Kompensationsmassnahmen als eine Art Absicherung hinsichtlich heute noch nicht absehbarer negativen Auswirkungen festzuhalten. Es ist momentan noch offen, ob Abgeltungen und Kompensationsmassnahmen getrennt oder gemeinsam ausgehandelt werden sollen. Der Leitfaden Abgeltungen trägt diesen unterschiedlichen Einschätzungen Rechnung, indem er beim Verhandlungsziel offenlässt, ob die Verhandlungsparteien dereinst auch über Kompensationsmassnahmen verhandeln wollen oder nicht.

3.8 Nicht gewürdigte Themen

Gemäss dem Vernehmlassungsgegenstand – den im Entwurf des Ergebnisbericht festgehaltenen Resultaten der Etappe 2 inklusive der Planung der Schritte in Etappe 3 – wurden in den Kapiteln 3.1 bis 3.7 die Stellungnahmen zusammengefasst aufgeführt und, wo angezeigt, gewürdigt. In den Stellungnahmen sind jedoch auch viele Aspekte aufgeführt, welche allgemeiner Natur zur Entsorgung radioaktiver Abfälle sind oder nicht zur Zielsetzung der Vernehmlassung passen und somit auch nicht zu Änderungen an den Resultaten führen können. Diese wurden nicht oder nur verkürzt in den erwähnten Kapiteln aufgeführt. Direkt angesprochene Sachverhalte, welche in anderen Verfahren behandelt werden – wie etwa das Entsorgungsprogramm oder die Sondierbohrungen – können ebenfalls nicht hier behandelt werden. Nicht zuletzt konnten auch Teile von Stellungnahmen nicht aufgenommen werden, welche selbst mit viel wohlwollender Interpretation keine nachvollziehbaren Gedankengänge ergaben.

Die Liste nicht gewürdigter Themen ist nicht abschliessend:

‒ Verschieben oder Aufheben des gesetzlichen Auftrags zur geologischen Tiefenlagerung und

entsprechend verlängerte/dauerhafte oberflächennahe Lagerung;

‒ Forderungen nach einem Marschhalt im Sachplanverfahren;

‒ internationale (europäische) Entsorgungslösung bzw. Export der Abfälle;

‒ Spekulationen auf künftige technologische Möglichkeiten, alternative Entsorgungswege sowie

alternative Nutzungstechniken der Nukleartechnologie; Wiederaufnahme der Aufbereitung von Brennelementen; Forderungen betreffend die Konditionierung der Abfälle;

‒ Aspekte zur (nicht genügend wahrgenommenen) Verantwortung der Abfallerzeuger und zur

(Um-)Strukturierung der Nagra;

393 BFE 2017 «Verhandlungsrahmen (‹Leitfaden›) für den Verhandlungsprozess von Abgeltungen / Kompensationen».

394 Vgl. Ecoplan 2017 «Kompensationsmassnahmen: Messbarkeit von möglichen negativen Wirkungen», Bern.