Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten

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Sachplan geologische Tiefenlager

60 % der Gemeinden der Standortregion erforderlich. Damit genügend Zeit zur Verfügung steht, sollten die Verhandlungen so früh wie möglich beginnen.

Gesetzliche Regelung: Der Bundesrat hat im Bericht zur Erfüllung des Postulats der UREK-N 13.3286 «Auswirkungen eines Tiefenlagers»391 (folgend: Postulatsbericht) die Frage einer gesetzlichen Regelung der Abgeltungen letztmals geprüft und erachtete eine solche als nicht notwendig. Der Nationalrat ist dieser Haltung gefolgt. Mit der geltenden Gesetzgebung sind die Entsorgungspflichtigen rechtlich zwar nicht verpflichtet, Abgeltungen zu bezahlen. Seit Ende der 1990er-Jahre sind Abgeltungen jedoch in den Kostenstudien der Entsorgungspflichtigen mit einem Betrag ausgewiesen. Der Bundesrat erachtet den politischen und gesellschaftlichen Willen, Abgeltungen in angemessener Höhe zu entrichten, als gegeben. Die im SGT vorgesehene Verhandlungslösung hat den Vorteil, dass die Festlegung der Höhe der Abgeltungen unter Würdigung der Gesamtumstände und der Mitwirkung der tatsächlich Betroffenen erfolgen kann. Angesichts fehlender objektiver Festsetzungskriterien gibt der Bundesrat dieser Lösung nach wie vor den Vorzug gegenüber einer gesetzlichen Regelung. Falls die Verhandlungen nicht zum Abschluss kommen oder ein Vertrag mangels Zustimmung nicht in Kraft tritt, steht das BFE den Verhandlungsparteien zur Verfügung.

Verwendung der Abgeltungen: Über die Verwendung, Verteilung und Bewirtschaftung der Abgeltungen und allfälliger Kompensationen soll gemäss Leitfaden Abgeltungen eine für die Nach-Sachplan-Phase noch zu schaffende Organisation, die von der Standortregion getragen wird, beschliessen. Diese Organisation nimmt die von den Entsorgungspflichtigen geleisteten Zahlungen entgegen. Die Entsorgungspflichtigen sind in dieser Organisation nicht vertreten. Vgl. dazu auch Kapitel 3.7.10 auf Seite 181.

Den Infrastrukturgemeinden soll gemäss Leitfaden Abgeltungen ein Teil der Abgeltungsbeträge zur freien Verwendung zur Verfügung stehen.

Finanzausgleich: Vorabklärungen392 des BFE haben ergeben, dass Abgeltungen für Tiefenlager auf den Finanz- und Lastenausgleich in den Standortkantonen keinen relevanten direkten Einfluss haben. Es ist vorgesehen, die Frage der indirekten Auswirkungen mittels vertiefter Untersuchung zu dem Zeitpunkt abzuklären, wenn plausible Szenarien zur Verteilung der Abgeltungen vorliegen. Indirekte Auswirkungen könnten dadurch entstehen, wenn beispielsweise eine Gemeinde dank neuer Erträge oder dank Beiträgen an Projekte in die Lage versetzt wird, ihren Steuerfuss zu senken.

Kompensationen: Der Konzeptteil SGT sieht vor, dass die Entsorgungspflichtigen durch das gTL entstandene Schäden kompensieren. Sogenannte Kompensationsmassnahmen sind Zahlungen oder nicht-monetäre Massnahmen, um negative Auswirkungen von Planung, Bau oder Betrieb des gTL zu entschädigen oder zu mindern. Darunter können beispielweise negative Auswirkungen fallen, wie «nicht übermässige Immissionen bei Immobilen» (für welche gesetzlich keine Entschädigung vorgesehen ist) oder übrige denkbare Schäden. Der Unterschied zu Abgeltungen liegt darin, dass bei Kompensationen gemäss Konzeptteil SGT die negative Auswirkung (mithin ein «Schaden») durch die Standortregion bzw. den Standortkanton nachgewiesen sein muss. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein generelles Ziel des Sachplans ist, frühzeitig positive und negative Entwicklungen zu erkennen und durch den gezielten

391 BFE 2015 «Auswirkungen eines geologischen Tiefenlagers; Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 13.3286 UREK-N vom 9. April 2013».

392 Siehe BFE 2016 «Konzept VU - Konzept für die «Vertieften Untersuchungen (VU)» in Etappe 3 des Standortauswahlverfahrens für geologische Tiefenlager», S. 21.