Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten

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Sachplan geologische Tiefenlager

Regelungen bestehen für direkte Effekte während der Bauphase, enteignungsrechtliche Entschädigungen, Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach Umweltschutzgesetz oder Entschädigungen von Wertverlusten von Immobilien aufgrund übermässiger Immissionen.

Abgeltungen allgemein: Mit Abgeltungen soll die Standortregion für eine Leistung abgegolten werden, welche sie für die Lösung einer nationalen Aufgabe leistet. Abgeltungen werden allein gestützt auf die Tatsache, dass gTL in der Region gebaut und betrieben werden sollen, bezahlt. Allfällige Abgeltungen werden von den Entsorgungspflichtigen geleistet und frühestens dann entrichtet, wenn eine rechtskräftige Rahmenbewilligung für ein gTL vorliegt.

Abgeltungsverhandlungen: Für die Verhandlungen über die Abgeltungen in Etappe 3 wurde von den Vertretenden der Entsorgungspflichtigen, der Standortkantone sowie der RK ein «Verhandlungsrahmen («Leitfaden») für den Verhandlungsprozess von Abgeltungen / Kompensationen» erarbeitet und unterzeichnet. Er soll als Grundlage für die künftigen Verhandlungen in Etappe 3 verwendet werden. Den Verhandlungsparteien wird empfohlen, diesen einvernehmlich erarbeiteten Leitfaden Abgeltungen für die Verhandlungen anzuwenden. Das Ziel dieser Verhandlungen ist eine vertragliche Regelung von Abgeltungen und gegebenenfalls von allfälligen Kompensationen.

Höhe der Abgeltungen: In einem Vertrag soll insbesondere die Höhe der Abgeltungen und allfälligen Kompensationen festgelegt werden. Um dereinst Abgeltungen leisten zu können, zahlen die Entsorgungspflichtigen die erforderlichen Mittel in den Entsorgungsfonds ein. Das UVEK verfügt die jährlichen Beiträge der Betreiber in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds. Für die Veranlagungsperiode 2017 bis 2021 hat das UVEK zu den Abgeltungen festgehalten, dass es keinen Grund gibt, vom bisher angenommen Betrag von 800 Millionen Franken abzuweichen. Gegen die Verfügung des UVEK wurde von swissnuclear beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Diese ist noch hängig.

Verhandlungsparteien: Der Leitfaden Abgeltungen beschreibt die Zusammensetzung der Delegationen der Verhandlungsparteien. Dabei sollen die Delegationen der Entsorgungspflichtigen und Standortkantone fünf Personen umfassen, diejenigen der Gemeinden der Standortregionen sechs, wovon eine davon der deutschen Seite zugesichert wird. Im Protokoll zur Unterzeichnung des Leitfadens Abgeltungen haben sich einzelne Parteien auch zur Verhandlungsdelegation geäussert. Während die Vertretungen der Schweizer Seite die Delegationszusammensetzung wie vorgeschlagen unterstützen, fordert die deutsche Seite einen zusätzlichen Sitz bei der Delegation der Standortkantone. Die Zusammensetzung der Delegationen ist vor Verhandlungsbeginn zu klären und festzulegen. Dabei wird den Verhandlungsparteien nahegelegt, Deutschland an den Verhandlungen angemessen zu beteiligen.

Der Leitfaden Abgeltungen sieht vor, dass die jeweiligen Verhandlungsparteien ihre Delegation bestimmen und mandatieren sowie eine Delegationsleitung bezeichnen. Diese ist für die Koordination der gemeinsamen Position der Delegation verantwortlich. Es empfiehlt sich also, sich vor den eigentlichen Verhandlungen innerhalb der Delegationen auf Positionen und allenfalls Strategien zu einigen. Es kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht prognostiziert werden, welche Positionen sich dabei durchsetzen werden. Die Mitglieder der jeweiligen Delegationen können sich dabei gleichberechtigt einbringen.

Verhandlungsphase: Die Verhandlungen beginnen frühestens nach der Bekanntgabe des Standorts für die Vorbereitung des RBG durch die Nagra, spätestens aber mit dem Abschluss der behördlichen Überprüfung des eingereichten RBG. Ziel ist, dass eine vertragliche Regelung vor der Vernehmlassung zu Etappe 3 und der Auflage des RBG vorliegt. Abgeltungsverhandlungen oder -zahlungen haben auf die Prüfung des RBG durch die Sicherheitsbehörden und den Entscheid des Bundesrates keinen Einfluss. Über die Verwendung, Verteilung und Bewirtschaftung der Abgeltungen soll eine für die Nach-Sachplan-Phase noch zu schaffende Organisation befinden, welche von der jeweiligen Standortregion getragen wird. Der Leitfaden Abgeltungen sieht vor, dass ein solcher Vertrag nur in Kraft tritt, wenn ihm die Verhandlungsparteien innerhalb von zwei Jahren, gestützt auf ihre internen Genehmigungsverfahren, zustimmen. Seitens der Gemeinden ist eine Zustimmung von 60 % der Infrastrukturgemeinden und