Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten
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ten gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen verwendet werden könnten.
Art. 18 Inhalte des Informationssystems
In dieser Bestimmung wird näher umschrieben, welche Daten im Informationssystem enthalten sind.
Unter die in Buchstabe f erwähnten Verwaltungsverfahren fallen die Verfahren auf Erlass einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 2. Es haben zum Beispiel aber auch Personen Anspruch auf eine Verfügung, denen eine Erwerbsbewilligung verweigert werden soll.
Art. 19 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
Das Auskunfts- und Berichtigungsrecht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199223 über den Datenschutz (DSG) bzw. nach dessen Totalrevision24 nach dem neuen Datenschutzgesetz.
Art. 20 Abrufverfahren
Der Bundesrat kann es bestimmten Behörden ermöglichen, im Abrufverfahren auf das Informationssystem zuzugreifen:
Die Stellen, die Bewilligungen nach dem Waffengesetz vom 20. Juni 199725 (WG) erteilen, haben jeweils das Vorliegen von Hinderungsgründen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 WG zu prüfen. Analoges gilt gemäss dem Vorentwurf (neuer Art. 14a SprstG) für Stellen, die Bewilligungen nach dem SprstG erteilen. Diese Stellen sollen in Erfahrung bringen können, ob einer Person eine Erwerbsbewilligung nach dem vorliegenden Gesetz verweigert oder aufgrund verdächtiger Vorkommnisse Massnahmen ihre gegenüber ergriffen worden sind. Da es sich in diesen Fällen um eine Vielzahl von Anfragen handeln wird, rechtfertigt sich ein Zugriff im Abrufverfahren (Buchtstabe a).
Die kantonalen Polizeikorps oder fedpol können im Rahmen von Kontrollen oder Hausdurchsuchungen auf Vorläuferstoffe nach Artikel 3 stossen. Das gleiche gilt für die Eidgenössische Zollverwaltung im Rahmen ihrer Kontrollen. In einem solchen Fall muss umgehend geprüft werden können, ob die erforderlichen Registrierungen und Erwerbsbewilligungen vorliegen (Buchstabe b).
Auch die Behörden, die fedpol beim Vollzug dieses Gesetzes unterstützen, müssen über die notwendigen Zugriffsrechte verfügen. Dies gilt namentlich für jene Behörden, die Kontrollen bei den Verkaufsstellen vornehmen (Buchstabe c).
23 SR 235.1
24 vgl. Entwurf zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz.
25 SR 514.54