Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten
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rechtemässig oder unrechtmässig besitzen. Ein Verstoss gegen das Verbot der Herstellung und des Besitzes von explosionsfähigen Stoffen soll, wenn kein leichter Fall vorliegt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Wenn die herstellende Person wusste oder annehmen musste, dass der explosionsfähige Stoff zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, wird sie nach Art. 226 Abs. 1 StGB bestraft. Diese Strafnorm sieht Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor.
Art. 30 Falsche Kennzeichnung
Die Bestimmungen zur Produkte-Etikettierung stellen ein wichtiges Element im vorgesehenen Registrierungs- und Bewilligungssystem des Bundesgesetzes dar. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften soll daher, auch wenn sie fahrlässig erfolgt, mit Busse bedroht werden. Werden die Vorschriften vorsätzlich nicht eingehalten, soll die Busse bis zu Fr. 100‘000.– betragen können. In leichten Fällen soll es wiederum möglich sein, das Verfahren einzustellen oder lediglich eine Verwarnung auszusprechen.
Art. 31 Verfolgung und Beurteilung durch fedpol
Fedpol führt bereits die Meldestelle für Vorläuferstoffe. Es wird auch das System zur Registrierung von Transaktionen betreiben, für die Erteilung von Erwerbsbewilligungen zuständig sein und zusammen mit den Kantonen die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften kontrollieren. Damit verfügt fedpol erstens über besonderes Know How im Bereich der Vorläuferstoffe und ist es zweitens zweckmässig, wenn sämtliche Informationen bei ihm zusammenlaufen. Es ist daher nicht angezeigt, die Strafverfolgung den Kantonen zu übertragen. Vielmehr sollen die Handlungen, die in den Artikeln 26 bis 30 des Vorentwurfs mit Strafe bedroht werden, von fedpol (als Verwaltungsbehörde) verfolgt werden.
Ist die Verfolgung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, findet das VStrR Anwendung (vgl. Art. 1 VStrR). Auf die soeben erwähnten Strafnormen ist damit das VStrR anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere Folgendes:
– Die allgemeinen Bestimmungen des StGB gelten nur, soweit das VStrR nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 2 VStrR). So sieht das VStrR, anders als der allgemeine Teil des StGB, unter gewissen Voraussetzungen die Strafbarkeit von Führungspersonen in Geschäftsbetrieben vor, die gegenüber dem Täter weisungsbefugt sind (vgl. dazu Art. 6 und 7 VStrR). Die entsprechenden Bestimmungen könnten insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung der Registrierungs- und Bewilligungsvorschriften im Handel zur Anwendung kommen.
– In Fällen, wo eine Busse bis zu CHF 5‘000 in Betracht kommt und die Ermitt-
lungen der schuldigen Person übermässige Untersuchungen bedingen, so kann auch die Unternehmung zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 VstrR).
– Unterlässt es der Geschäftsherr, Arbeitgeber usw. vorsätzlich oder fahrlässig,
Widerhandlungen seiner Untergebenen abzuwenden oder in ihrer Wirkung auf-