Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten
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Art. 8 Einfuhr von Vorläuferstoffen
Private Verwenderinnen müssen die Einfuhr von Vorläuferstoffe, deren Abgabe registrierungspflichtig ist, vor der Einreise in die Schweiz auf elektronischem Weg registrieren. Handelt es sich um einen Vorläuferstoff, dessen Abgabe bewilligungspflichtig ist, müssen sie zudem über eine Erwerbsbewilligung verfügen. Im Fall einer Kontrolle müssen sie den Registrierungsbeleg und gegebenenfalls die Bewilligung vorweisen können.
Art. 9 Ausfuhr von Vorläuferstoffen
Private Verwenderinnen können Vorläuferstoffe ausführen, wenn sie die Stoffe unter Einhaltung der in der Schweiz geltenden Vorschriften (Registrierung, Bewilligung) erworben haben und sie die geplante Ausfuhr gegebenenfalls bei der Registrierung und beim Antrag um Erteilung der Erwerbsbewilligung erwähnt haben. Die Vorschriften der Transit- und Bestimmungsstaaten bleiben vorbehalten.
Art. 10 Vorläufige Sicherstellung von Vorläuferstoffen
Die Eidgenössische Zollverwaltung stellt Vorläuferstoffe vorläufig sicher, deren Erwerb oder Einfuhr nicht ordnungsgemäss registriert oder bewilligt wurde.
Die Widerhandlung wird in der Regel von fedpol oder von der Eidgenössischen Zollverwaltung im Verwaltungsstrafverfahren verfolgt (vgl. Artikel 27 i.V.m. Artikel 31 und 32). Fedpol bzw. die Eidgenössische Zollverwaltung entscheiden damit auch über die Beschlagnahme des vorläufig sichergestellten Gegenstands (vgl. Art. 46 des Bundesgesetzes vom 22. März 197418über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]).
Wird die Widerhandlung ausnahmsweise nicht von fedpol oder der Eidgenössischen Zollverwaltung verfolgt, weil die Bundesanwaltschaft zuständig ist oder das Verfahren mit einem kantonalen Strafverfahren vereinigt wird, entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme.
Im Zollausschlussgebiet Samnaun und Sampuoir kann die Eidgenössische Zollverwaltung keine solchen Vollzugsaufgaben wahrnehmen.
Art. 11 Abgabe an private Verwenderinnen
Diese Bestimmung regelt die Abgabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 mit den Zugangsstufen „registrierungspflichtiger Zugang“ und „registrierungs- und bewilligungspflichtiger Zugang“ an private Verwenderinnen.
Bei der Abgabe sind verschiedene Daten in Bezug auf die privaten Verwenderinnen und in Bezug auf die Vorläuferstoffe zu erheben (Registrierung). Unter den „Angaben zum Vorläuferstoff“ sind dabei die Art des Stoffs, dessen Konzentration und die erworbene Menge zu verstehen. Die „Angaben zur Transaktion“ beziehen sich auf Zeit und Ort. Als „die Angaben zur Erwerbsbewilligung“ wird voraussichtlich die Bewilligungsnummer zu erfassen sein.
18 SR 313.0