Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten

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Landwirts zurechnen. Er gilt in diesem Zusammenhang vielmehr als privater Verwender, weshalb ihm die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen ebenfalls untersagt ist.

Art. 14 Verdachtsmeldung

Jedermann kann einen Verdacht in Bezug auf Vorläuferstoffe melden. Dies gilt insbesondere für Transaktionen oder Transaktionsversuche, die das Misstrauen der Person wecken, die den Stoff abgegeben hat. Ferner können verdächtige Vorkommnisse wie das Abhandenkommen oder der Diebstahl von Vorläuferstoffen gemeldet werden.

Verdachtsmeldungen können und sollen in Bezug auf sämtliche Vorläuferstoffe im Sinn von Artikel 2 Buchstabe b erfolgen. Sie sind nicht auf Vorläuferstoffe nach Artikel 3 beschränkt.

Im Rahmen der getroffenen Sofortmassnahmen wurden bereits eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse eingerichtet, an die entsprechende Verdachtsmeldungen gerichtet werden können. Diese Massnahmen sollen weitergeführt werden.

Geplant sind zudem Sensibilisierungsmassnahmen; sie sollen die Verkaufsstellen und die professionellen und privaten Verwenderinnen motivieren, aufmerksam zu sein und Verdachtsfälle in Bezug auf Vorläuferstoffe zu melden.

Art. 15 Beschaffung von Informationen

Um sich im Rahmen der Analyse von Transaktionen (d.h. der Daten aus der Registrierung der Abgabe und Einfuhr von Vorläuferstoffen), der Bearbeitung von Gesuchen um Erteilung von Erwerbsbewilligungen, der periodischen Überprüfungen von Erwerbsbewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen ein vollständiges Bild machen zu können, kann fedpol automatisch und systematisch alle öffentlich zugänglichen Quellen sowie mehrere polizeiliche Informationssysteme konsultieren. Es kann zudem bei Polizei- und Verwaltungsbehörden Personenauskünfte einholen.

Bei den erwähnten polizeilichen Informationssystemen handelt es sich um folgende Systeme:

a. System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes (Art. 10 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200819 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI])

b. System Bundesdelikte (Art. 11 BPI)

c. System internationale und interkantonale Polizeikooperation (Art. 12 BPI)

d. Automatisiertes Polizeifahndungssystem (Art. 15 BPI)

e. Schengener Informationssystem (Art. 16 BPI)

f. Nationaler Polizei-Index (Art. 17 BPI)

19 SR 361