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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Art. 18 Abs. 3
3 In allen Zonen werden Beiträge gewährt für bauliche Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele. Das BLW legt die zu unterstützenden baulichen Massnahmen fest.
Art. 19 Abs. 8
8 Der Beitrag nach Artikel 18 Absatz 3 beträgt maximal 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten, jedoch höchstens 50 000 Franken pro Betrieb. Dieser Beitrag wird zusätzlich zur Grundpauschale nach Absatz 2 gewährt. Das BLW legt die Höhe der pauschalen Beiträge fest.
Art. 28 Abs. 2 und 3
2 Es hält darin fest, ob das Projekt die Anforderungen für Investitionshilfen erfüllt.
3 Weist die Projektplanung Beitragsleistungen von über 5 Millionen Franken aus, so wird die Grundsatzverfügung im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung erlassen.
Art. 28a Abs. 1bis, Abs. 2 Bst. c und Abs. 2bis
1bis Sie hält fest, ob das Projekt die Anforderungen für Investitionshilfen erfüllt.
2 Sie regelt insbesondere:
c. die beitragsberechtigten Kosten und den Beitragsansatz des Bundes;
2bis Weist die Projektplanung Beitragsleistungen von über 5 Millionen Franken aus, so wird die Vereinbarung im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung abgeschlossen.
Art. 37 Abs. 6 Bst. b
6 Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:
b. für landwirtschaftliche Gebäude 20 Jahre
Art. 43 Abs. 1 und 4
1 Die Starthilfe wird bis zur Vollendung des 35. Altersjahres gewährt.
4 Der Investitionskredit für die Starthilfe beträgt für Betriebe ab einer Betriebsgrösse von 5,0 SAK maximal 270 000 Franken.
Art. 44 Abs. 1 Bst. b und c und Abs. 2 Bst. b
1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die den Betrieb selber bewirtschaften, können Investitionskredite erhalten für:
b. Aufgehoben