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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Art. 6 Betriebskonzept

Bei Starthilfen und Investitionen über 500 000 Franken müssen die Zweckmässigkeit der vorgesehenen Investition, die strategische Ausrichtung und die Entwicklung des Betriebes mit einem Betriebskonzept belegt werden.

Art. 8 Abs. 4

4 Das BLW legt Inhalte und Beurteilungskriterien für die Berechnung der tragbaren Belastung fest.

Art. 8a Eigenmittel

1 Investitionshilfen, mit Ausnahme der Starthilfe nach Artikel 43, werden gewährt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 15 Prozent der Restkosten (Investitionskosten abzüglich öffentlicher Beiträge) mit eigenen Mitteln finanziert.

2 Leistungen Dritter und die Differenz zwischen die Belastungsgrenze und den verzinslichen Grundpfandschulden des landwirtschaftlichen Betriebes vor der Investition können als Eigenmittel angerechnet werden.

3 Die Investitionskosten sind mit Kostenberechnungen zu belegen. Für Kosten von mehr als 150 000 Franken je Elementgruppe sind mindestens drei vergleichbare Offerten einzuholen.

Art. 9 Abs. 2 und 3

2 Für Pächter oder Pächterinnen nach Absatz 1 reicht ein unselbständiges Baurecht aus, sofern der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin dem Pächter oder der Pächterin für die Dauer von mindestens 20 Jahren ermöglicht, ein Grundpfandrecht in der Höhe des benötigten Fremdkapitals zu errichten.

3 Wird ein Bauvorhaben von Pächtern oder Pächterinnen nach Absatz 2 nur mit einem Investitionskredit unterstützt, so richtet sich die Dauer der grundpfändlichen Sicherheit des Kredits sowie des Pachtvertrags nach der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsfrist.

Art. 11b Bst. d

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 14 Abs. 1 Bst. j

1 Beiträge werden gewährt für:

j. landwirtschaftliche Planungen.