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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung

Kostensenkung beitragen. Die verschärften Eintretenskriterien führen dazu, dass Betriebe mit einer ungenügenden Leistungsfähigkeit keine Investitionshilfen erhalten. Insbesondere bei der Hofübernahme, respektive der Gewährung von Starthilfedarlehen und bei grossen Investitionen werden die Voraussetzungen so ausgestaltet, dass Fehlanreize vermieden werden, die Verschuldung der Leistungsfähigkeit des Betriebes angepasst ist und ein angemessenes Einkommen erwirtschaftet werden kann.

Gezielt sollen bei baulichen Massnahmen mit der Gewährung von Beiträgen für ökologische Massnahmen Anreize geschaffen werden, um die Umweltziele Landwirtschaft schneller zu erreichen und die Ressourceneffizienz zu erhöhen. Bauten emissionsoptimiert zu erstellen ist vorteilhafter, als spätere Sanierungsmassnahmen zu fordern oder mit jährlichen Zahlungen zu fördern.

Es ist davon auszugehen, dass zukünftig aus betriebswirtschaftlichen Gründen weniger Betriebe mit Investitionshilfen unterstützt werden können. Die Betriebe haben jedoch die Möglichkeit, sinnvolle Zusammenarbeitsformen zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit und zur Senkung der Produktionskosten einzugehen. Seit der AP 2014-17 können nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e LwG, respektive Artikel 19e SVV gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen zur Senkung der Produktionskosten unterstützt werden. Mit zweckmässigen Kooperationen und/oder einer entsprechenden Entwicklung der Betriebe erhalten auch Betriebe eine Chance, welche sonst von der Gewährung von Investitionshilfen ausgeschlossen werden müssten.

6.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht. Die Europäische Union fördert Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft mit ähnlichen Investitionshilfen.

6.6 Inkrafttreten

Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

6.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen bilden die Artikel 87-112 LwG.