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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d, Abs. 1bis und Abs. 2
1 Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen:
d. Aufgehoben
1bis Unabhängig von den Fristen nach Absatz 1 Buchstaben a und b beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 6000 Franken.
2 Der Kanton kann die Rückzahlungen innerhalb der Fristen nach Absatz 1 Buchstaben a und b:
a. um höchstens zwei Jahre aufschieben;
b. für ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditempfängers oder der Kreditempfängerin unverschuldet verschlechtern.
Art. 55 Abs. 2
2 Der Grenzbetrag beträgt:
a. 450 000 Franken bei Investitionskrediten;
b. 600 000 Franken bei Baukrediten.
Art. 59 Abs. 2
2 Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes oder des Unternehmens den Investitionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übertragen, sofern dieser oder diese die Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllt, die verlangte Sicherheit gewährleistet und kein Ausschlussgrund nach Artikel 12 vorliegt. Artikel 60 bleibt vorbehalten.
Art. 63b Übergangsbestimmung zur Änderung vom ….. 2017
Gesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … 2017 beim Kanton eingereicht wurden, werden in Bezug auf die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 4 und auf die Eigenmittel nach Artikel 8a noch bis zum 1. Januar 2019 nach bisherigem Recht beurteilt.
II
Die Verordnung vom 11. September 19966 über den zivilen Ersatzdienst wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 Bst. c
1 Die Vollzugsstelle setzt zivildienstpflichtige Personen ein: