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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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c. den Kauf von Wohn- und Ökonomiegebäuden von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme;

2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite für:

b. den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben.

Art. 46 Abs. 2 Bst. c, Abs. 3 und 7 Einleitungssatz

2 Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für:

c. Aufgehoben

3 Sofern ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a verzichtet, werden für Ökonomiegebäude die pauschalen Ansätze des Talgebietes ausgerichtet.

7 Die Pauschale beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge für:

Art. 47 Minimaler Investitionskredit

Investitionskredite unter 20 000 Franken werden nicht gewährt.

Art. 48 Abs. 1, 1bis und 2 Einleitungssatz

1 Die Investitionskredite sind innerhalb von 15 Jahren zurückzuzahlen.

1bis Unabhängig von der Frist nach Absatz 1 beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 4000 Franken.

2 Der Kanton kann die Rückzahlungen innerhalb der maximalen Frist nach Absatz 1:

Art. 49 Abs. 1 Bst. f

1 Mit Investitionskrediten werden unterstützt:

f. der Neubau, der Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen sowie der Kauf derselben von Dritten anstelle des Neubaus.

Art. 51 Abs. 3, 6 und 7

3 Investitionskredite unter 30 000 Franken werden nicht gewährt.

6 Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für Alpgebäude je GVE 6000 Franken. Die Abstufungen der Investitionskredite pro Element, Gebäudeteil oder Einheit werden durch das BLW in einer Verordnung festgesetzt.

7 Verzichtet ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b, so wird für Alpgebäude der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet.