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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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c. den Kauf von Wohn- und Ökonomiegebäuden von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme;
2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite für:
b. den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben.
Art. 46 Abs. 2 Bst. c, Abs. 3 und 7 Einleitungssatz
2 Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für:
c. Aufgehoben
3 Sofern ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a verzichtet, werden für Ökonomiegebäude die pauschalen Ansätze des Talgebietes ausgerichtet.
7 Die Pauschale beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge für:
Art. 47 Minimaler Investitionskredit
Investitionskredite unter 20 000 Franken werden nicht gewährt.
Art. 48 Abs. 1, 1bis und 2 Einleitungssatz
1 Die Investitionskredite sind innerhalb von 15 Jahren zurückzuzahlen.
1bis Unabhängig von der Frist nach Absatz 1 beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 4000 Franken.
2 Der Kanton kann die Rückzahlungen innerhalb der maximalen Frist nach Absatz 1:
Art. 49 Abs. 1 Bst. f
1 Mit Investitionskrediten werden unterstützt:
f. der Neubau, der Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen sowie der Kauf derselben von Dritten anstelle des Neubaus.
Art. 51 Abs. 3, 6 und 7
3 Investitionskredite unter 30 000 Franken werden nicht gewährt.
6 Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für Alpgebäude je GVE 6000 Franken. Die Abstufungen der Investitionskredite pro Element, Gebäudeteil oder Einheit werden durch das BLW in einer Verordnung festgesetzt.
7 Verzichtet ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b, so wird für Alpgebäude der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet.