Vorlage
Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 106Fedlex · Vorlage
Art. 3a Betriebsgrösse in gefährdeten Gebieten
1 In Gebieten des Berg- und Hügelgebiets, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt die erforderliche Betriebsgrösse mindestens 0,60 SAK.
2 Das BLW legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen
1 Eine geeignete Ausbildung nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f LwG liegt vor, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG), ergänzt mit einer höheren Berufsbildung nach Artikel 43 BBG im Berufsfeld Landwirtschaft;
b. eine Berufsbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG; oder
c. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.
2 Für die Starthilfe nach Artikel 43 wird als Ergänzung zur Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a eine ausgewiesene erfolgreiche Betriebsführung während drei Jahren der höheren Berufsbildung gleichgestellt.
3 Bei verheirateten Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen genügt es, wenn ein Ehepartner die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt.
4 Eine während mindestens fünf Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung ist einer Qualifikation nach Absatz 1 gleichgestellt.
5 Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 genügt die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20135 (DZV).
6 Bei vorübergehender Verpachtung des Betriebes im Hinblick auf dessen Übergabe an einen Nachkommen werden Investitionshilfen auch Eigentümern und Eigentümerinnen gewährt, die den Betrieb nicht selbst bewirtschaften.
7 Das BLW legt Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsführung fest.
Art. 5
Aufgehoben