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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Vernehmlassung

7 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

7.1 Ausgangslage

Die vorgeschlagenen Änderungen bewirken eine administrative Vereinfachung und erhöhen gleichzeitig die Kompetenzen der Kantone, welche nach Artikel 86 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) die Verluste bis zur Höhe des Grenzbetrages selber tragen.

7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Auf eine generelle Obergrenze der Darlehen wird verzichtet. Die Kantone erhalten dafür die Kompetenz, eine auf ihre Verhältnisse angepasste Obergrenze für Betriebshilfedarlehen zu bestimmen. Als administrative Vereinfachung wird der Grenzbetrag erhöht, so dass die Kantone weniger Fälle dem Bundesamt zur Genehmigung unterbreiten müssen, was die Zeit der Gesuchsprüfung verringert.

7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2

Nach Artikel 3 Absatz 1 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV; SR 910.91) wurde die Standardarbeitskraft (SAK) als Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse definiert. Der Text wird ohne materielle Auswirkungen der aktuellen Definition angepasst. Absatz 2 bleibt unverändert.

Artikel 3

Anpassung des Textes nach der Definition von Artikel 3 Absatz 1 LBV. Absatz 2 bleibt unverändert.

Artikel 7 Absatz 3 und 4

Anstelle einer vom Bund vorgegebenen maximalen Summe für Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite je Betrieb wird den Kantonen die Kompetenz erteilt, für Betriebshilfedarlehen eine kantonale Obergrenze festzulegen. Der bestimmte Mindestbetrag dient der Gleichbehandlung der Betriebe. Die Delegationsnorm an die Kantone berücksichtigt eine Empfehlung des Finanzinspektorates. Die Betriebshilfedarlehen sind nach der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) eine Verbundaufgabe. Die im Kanton verfügbaren Mittel sind unterschiedlich hoch, so dass für die Bewirtschaftung des Fonds de roulement kantonsspezifische Obergrenzen zielführend sind.

Artikel 10 Absatz 2

Um das administrative Verfahren zu beschleunigen, wird der in Artikel 81 Absatz 1 LwG vorgesehene Grenzbetrag um 100 000 Franken auf 450 000 Franken erhöht. Die Kantone müssen damit weniger Fälle dem BLW zur Genehmigung vorlegen. Gleichzeitig übernehmen sie damit mehr Verantwortung bezüglich allfälliger Verluste.

7.4 Auswirkungen

7.4.1 Bund

Die Erhöhung des Grenzbetrags bewirkt eine administrative Vereinfachung. Eine allfällige Verlustbeteiligung des Bundes wird reduziert.