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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 2 Erforderliche Betriebsgrösse
1 Darlehen werden nur ausgerichtet, wenn die Betriebsgrösse mindestens einer Standarbeitskraft (SAK) entspricht.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 für spezielle Betriebszweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.
Art. 3 Erforderliche Betriebsgrösse in gefährdeten Gebieten
1 In Gebieten des Berg- und Hügelgebiets, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt die erforderliche Betriebsgrösse mindestens 0,60 SAK.
2 Das BLW legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.
Art. 7 Abs. 3 und 4
3 Die Kantone können für Betriebshilfedarlehen eine Obergrenze je Betrieb festlegen.
4 Die Obergrenze darf nicht unter 200 000 Franken liegen.
1 SR 914.11
2 SR 910.91
2017–......