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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 2 Erforderliche Betriebsgrösse

1 Darlehen werden nur ausgerichtet, wenn die Betriebsgrösse mindestens einer Standarbeitskraft (SAK) entspricht.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 für spezielle Betriebszweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.

Art. 3 Erforderliche Betriebsgrösse in gefährdeten Gebieten

1 In Gebieten des Berg- und Hügelgebiets, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt die erforderliche Betriebsgrösse mindestens 0,60 SAK.

2 Das BLW legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.

Art. 7 Abs. 3 und 4

3 Die Kantone können für Betriebshilfedarlehen eine Obergrenze je Betrieb festlegen.

4 Die Obergrenze darf nicht unter 200 000 Franken liegen.

1 SR 914.11

2 SR 910.91

2017–......