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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Vernehmlassung

8 Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)

8.1 Ausgangslage

Vorabklärungen für Projektskizzen von Projektträgerschaften aus der Land- und Ernährungswirtschaft werden im Rahmen des Landwirtschaftsgesetzes bis anhin mit zwei Finanzhilfeinstrumenten unterstützt: Projektförderung in der Vorabklärungsphase im Rahmen der Qualitäts- und Absatzverordnung (QuNaV; SR 910.16) und Unterstützung von Vorabklärungen für gemeinschaftliche Projektinitiativen (GPI) nach Art. 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung.

Die beiden Finanzhilfen werden mit unterschiedlichen Zielsetzungen und nach unterschiedlichen Förderkriterien (Fördervoraussetzungen, Anforderungen einzubringende Eigenmittel der Trägerschaften) vergeben. Zudem bestehen im Vollzug der Instrumente Unterschiede.

8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Zielsetzungen, Förderkriterien und der Vollzug von Finanzhilfen für Vorabklärungen im Rahmen von Art. 10 Landwirtschaftsberatungsverordnung werden mit den entsprechenden Regelungen in der QuNaV harmonisiert. Für alle Vorabklärungen sollen die gleichen Förderkriterien angewandt werden. Damit werden günstige Voraussetzungen für einen „single point of entry“ für alle Vorabklärungen geschaffen. Dies erhöht für die gesuchstellenden Projektträgerschaften die Transparenz, führt zu einer Reduktion des administrativen Aufwands im Rahmen der Gesuchsformulierung und -behandlung und zu effizienteren Vollzugsprozessen auf Stufe Verwaltung.

Die Zielsetzung der Finanzhilfen unter Art. 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung wird präzisiert und auf Vorabklärungen für innovative Projekte eingeschränkt.

Die Förderkriterien für Finanzhilfen für Vorabklärungen werden inhaltlich den Regelungen in der QuNaV angeglichen. Die Mindestanforderungen an Gesuche werden inhaltlich an die Regelung in Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b QuNaV angepasst und die Höhe der Finanzhilfe auf maximal 20‘000 CHF festgelegt. Analog zur Regelung in Art. 8 QuNaV wird die Finanzhilfe zudem auf maximal 50% der Kosten, welche bei der Projektträgerschaft anfallen, beschränkt.

Im Vollzug wird die rechtliche Form der Vereinbarung zwischen dem Bund und den antragstellenden Projektträgerschaften über die Vergabe von Finanzhilfen angepasst. Zur Harmonisierung der Vollzugspraxis werden Vorabklärungen neu nicht mehr mit Finanzhilfeverträgen geregelt, sondern in Form von Verfügungen.

8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Buchstabe d

Die Formulierung von Art. 1 Bst. d wird an die neu in Art. 10 verwendeten Begriffe angepasst. Gemäss Art. 136 Abs. 3bis LwG können nur gemeinschaftliche Projektinitiativen unterstützt werden. Gemeinschaftliche Projektinitiativen zeichnen sich dadurch aus, dass sie von Trägerschaften, d.h. einem Zusammenschluss mehrerer Partner zur Erreichung zeitlich und inhaltlich abgrenzbarer Ziele, initiiert und umgesetzt werden. In dieser Verordnung werden Trägerschaften damit immer als gemeinschaftlich verstanden. Materiell wird so die heutige Praxis weitergeführt und gegenüber Art. 6 QuNaV abgegrenzt, wo ein Zusammenschluss von Partnern entlang der Wertschöpfungskette Voraussetzung für die Bildung einer Trägerschaft darstellt,

Artikel 10

Absatz 1