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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. V

7.4.2 Kantone

Das Verfahren wird beschleunigt und die Kantone erhalten mehr Kompetenz beim Vollzug. Die im Kanton verfügbaren Mittel sind unterschiedlich hoch, so dass für die Bewirtschaftung des Fonds de roulement kantonsspezifische Obergrenzen zielführend sind. Die Kantone tragen bis zum Grenzbetrag die Verluste. Mit dem erhöhten Grenzbetrag steigt für die Kantone das Risiko, allfällige Verluste allein tragen zu müssen.

7.4.3 Volkswirtschaft

Die zur Verfügung gestellten Mittel können noch wirksamer eingesetzt und bewirtschaftet werden.

Dies führt zu einer zusätzlichen und schnelleren Entschuldung der der Betriebe.

7.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

7.6 Inkrafttreten

Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

7.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen bilden Artikel 78 – 86 LwG