Vorlage
Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 118Fedlex · Vorlage
Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung
Die Zielsetzung von Finanzhilfen für Vorabklärungen wird auf innovative Projekte beschränkt. Damit werden nur noch Vorabklärungen für die Erarbeitung und Umsetzung von Projekten unterstützt, welche mit technologischen, organisatorischen oder prozessualen Neuerungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele gemäss Artikel 2 Landwirtschaftsberatungsverordnung leisten. Nicht mehr unterstützt werden Vorabklärungen für die Erarbeitung von Projektgesuchen für Projekte ohne erkennbaren Innovationscharakter (z.B. Landschaftsqualitäts- oder Vernetzungsprojekte). Der Innovationsbegriff wird breit ausgelegt und umfasst insbesondere auch neue Ansätze zur Schaffung von ökologischen und sozialen Mehrwerten.
Absatz 2
Für den Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfen werden minimale Anforderungen an Gesuche gestellt. Die in Abs. 3 Bst. a und b genannten Anforderungen entsprechen den Anforderungen in Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b QuNaV. Mit der Formulierung von Minimalanforderungen an Projektgesuche, anstatt wie bis anhin an Minimalinhalte von Planungsprodukten kann die Höhe der Finanzhilfe vor Projektstart als Kostendach festgelegt werden. Dies ermöglicht die Weiterführung der heutigen Praxis zur Auszahlung von Pauschalbeträgen. Mit der Harmonisierung der Anforderungen an die Gesuchstellungen werden zudem die Voraussetzungen geschaffen für einen „single point of entry“ für sämtliche Vorabklärungsgesuche am BLW.
Absatz 3
Mit der Festlegung eines Maximal- anstelle eines Pauschalbeitrags von CHF 20‘000 CHF und der Beschränkung der Kostenbeteiligung des Bundes für Vorabklärungen auf max. 50% wird Kohärenz zur Regelung in Art. 8 QuNaV hergestellt. Abgegolten werden insbesondere auch Eigenleistungen der Trägerschaft in Form von Arbeitsleistungen (Personalkosten). Damit werden Projektträgerschaften zu einer frühzeitigen Planung ihres eigenen Ressourceneinsatzes für die beantragten Projekte veranlasst. Dies führt dazu, dass Projektskizzen mit einem höheren Grad an Verbindlichkeit für die beteiligten Projektträgerschaften eingereicht werden. Indem Arbeitsleistungen der Trägerschaft als Eigenmittel angerechnet werden können, soll eine Gesuchstellung aus ressourcenschwachen Regionen auch weiterhin möglich sein.
Absatz 4
Im Rahmen der Vorabklärungen nach Art. 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung wurde bisher eine Vereinbarung zwischen Bund und Projektträgerschaft getroffen und in einem Finanzhilfevertrag geregelt. Bei Vorabklärungen im Rahmen der QuNaV erfolgt nach der Gesuchsprüfung eine Verfügung von Seiten Bund. Neu sollen auch Finanzhilfen für Vorabklärungen nach Artikel 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung nach Gesuchsprüfung verfügt werden. Mit dieser Angleichung an die Praxis im Rahmen der QuNaV wird der administrative Aufwand für Trägerschaften und Verwaltung reduziert, indem die Transparenz des Verfahrensablaufs erhöht wird und Vertragsverhandlungen entfallen.
8.4 Auswirkungen
8.4.1 Bund
Die Anpassung von Art. 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung schafft die Voraussetzungen für einen „single point of entry“ für Projektgesuche für Vorabklärungen am BLW. Die organisatorische Umsetzung des „single point of entry“ wird kurzfristig zu einer Mehrbelastung der Verwaltung führen. Dieser Mehraufwand kann jedoch mit bestehenden Ressourcen bewältigt werden. Der finanzielle Gesamtaufwand für Vorabklärungen erfährt keine Änderung.
8.4.2 Kantone
Das Instrument der Vorabklärung wird direkt durch den Bund vollzogen. Für die Kantone hat die Totalrevision von Art. 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung daher keine personellen oder finanziellen Konsequenzen.