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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung 8.4.3 Volkswirtschaft

Mit Anpassung von Art. 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung wird die Kohärenz der für Vorabklärungen eingesetzten Finanzhilfen des Bundes erhöht. Die eingesetzten Mittel werden damit eine höhere Wirkung erzielen, indem innerhalb des BLW Doppelspurigkeiten im Vollzug vermieden werden können. Für mögliche Projektträgerschaften stellt die Anpassung eine Umstellung dar. Kurzfristig ergibt sich daraus ein Mehraufwand, da mit den Gesuchen für Vorabklärungen ein Finanzplan erarbeitet werden muss. Mittelfristig stellt die Anpassung hingegen eine administrative Vereinfachung dar,

indem ein „single point of entry“ für Vorabklärungsgesuche geschaffen und damit die Kommunikationswege vereinheitlicht werden.

8.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

8.6 Inkrafttreten

Die Änderung der Landwirtschaftsberatungsverordnung soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

8.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 136 Abs. 3bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).