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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung

(Landwirtschaftsberatungsverordnung)

Änderungen vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. d

Diese Verordnung regelt:

d. die Finanzhilfe des Bundes an Trägerschaften für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte.

Art. 10 Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer

Projekte

1 Für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte in der Landwirtschaft können Finanzhilfen an die Trägerschaften dieser Projekte gewährt werden.

2 Gesuche für Finanzhilfen für Vorabklärungen müssen enthalten:

a. eine Projektbeschreibung, insbesondere eine Beschreibung der Ziele und

Teilziele, der Zielgruppen, der Handlungsschritte sowie der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Trägerschaft;

b. ein Budget sowie einen Finanzierungsplan.

3 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten der Trägerschaft für die Vorabklärung, höchstens aber 20 000 Franken.

4 Das BLW prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen.

SR ..........

1 SR 915.1

2017–......