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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung
(Landwirtschaftsberatungsverordnung)
Änderungen vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. d
Diese Verordnung regelt:
d. die Finanzhilfe des Bundes an Trägerschaften für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte.
Art. 10 Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer
Projekte
1 Für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte in der Landwirtschaft können Finanzhilfen an die Trägerschaften dieser Projekte gewährt werden.
2 Gesuche für Finanzhilfen für Vorabklärungen müssen enthalten:
a. eine Projektbeschreibung, insbesondere eine Beschreibung der Ziele und
Teilziele, der Zielgruppen, der Handlungsschritte sowie der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Trägerschaft;
b. ein Budget sowie einen Finanzierungsplan.
3 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten der Trägerschaft für die Vorabklärung, höchstens aber 20 000 Franken.
4 Das BLW prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen.
SR ..........
1 SR 915.1
2017–......