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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Vernehmlassung
9 Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
9.1 Ausgangslage
Zuteilung von Kontingentsanteilen nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW
Das Zuteilungsverfahren „nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW“ ist im
4. Abschnitt des 3. Kapitels in der AEV geregelt. Das Verfahren musste in den letzten zwölf Jahren wegen Schwierigkeiten beim Vollzug verschiedentlich angepasst werden, das letzte Mal im Rahmen der Totalrevision der AEV vom 26. Oktober 2011. Das Verfahren kommt zurzeit bei einem Zollkontingent (ZK Nr. 3 Zuchttiere der Schweinegattung) und bei drei Teilzollkontingenten (TZK Nr. 04.1 und 04.2 Zuchttiere der Schaf- bzw. der Ziegengattung, sowie beim TZK Nr. 07.3 Verschiedene Milchprodukte, dem sogenannten „Joghurtkontingent“) zur Anwendung. Die drei Kontingente im Bereich Zuchttiere können in der Regel problemlos mit dem heutigen Verfahren „nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW“ – in der Folge „Windhund beim BLW“ – verteilt werden. Zu verdanken ist diese Tatsache einerseits der meist beschränkten Nachfrage nach diesen Kontingenten und anderseits den „Besonderen Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung“, die in Artikel 34 der Tierzuchtverordnung1 geregelt sind. Im Artikel steht, dass mit dem Gesuch um einen Kontingentsanteil beim BLW ein Abstammungsausweis oder ein anderer Beleg eingereicht werden muss, um nachzuweisen, dass es sich beim Importtier um ein Zuchttier handelt (Art. 34 Abs. 3 TZV).
Bei der Verteilung des Teilzollkontingents für verschiedene Milchprodukte, das vor allem für den Import von Joghurtspezialitäten aus Griechenland gebraucht wird, gab es oft Schwierigkeiten. Bereits anfangs der Nuller-Jahre wurde die Einschränkung gemacht, dass das TZK Nr. 07.3 nur für Produkte, die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, verwendet werden darf. In einzelnen Jahren bestand nämlich ein Grossteil der Importe aus Buttermilchpulver zur Kälberfütterung. Zudem gab es Gesuche, die bereits für die Folgejahre das gesamte Teilzollkontingent beanspruchten. Deshalb folgte eine weitere Einschränkung; nämlich dass die Gesuche erst ab dem ersten Werktag im Dezember vor der Kontingentsperiode eingereicht werden dürfen. Schliesslich gab es Gesuchstellende, die gar nicht die Absicht hatten, ihre Anteile selbst auszunützen, sondern sie wollten lediglich ihre Anteile mit Ausnützungsvereinbarungen nach Art. 14 AEV weitergeben. Da solche Kontingentsanteilsinhaberinnen für die nächste Kontingentsperiode vom Kontingentsanrecht ausgeschlossen waren (Art. 24 AEV), stellten jedes Jahr neue Personen, in der Regel Privatpersonen, Anträge für eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für Milchprodukte. Danach stellten sie ein Gesuch für einen Kontingentsanteil, wobei in den meisten Fällen jeweils die ganze Teilzollkontingentsmenge von 200 Tonnen beantragt wurde.
Dadurch wurde das Kontingent alles andere als bedarfsgerecht verteilt. Für die Kontingentsperiode 2015 teilte das BLW 58 Anteile zu. Davon wurden 37 mit Vereinbarungen nach Art. 14 AEV über die Internetanwendung AEV14online vollständig zur Ausnützung weitergegeben. Weitere Kontingentsanteilsinhaberinnen gaben nur einen Teil ihrer Ausnützungsrechte weiter, so dass 2015 insgesamt 52 solcher Vereinbarungen registriert wurden. Nur 18 „echte“ Importeure nutzten ihre Anteile ganz oder zu einem grossen Teil aus. Darunter waren auch die vier Hauptbegünstigten der Ausnützungsvereinbarungen. Schliesslich gab es drei Personen, die ihre Anteile behielten, aber keine Kontingentsimporte tätigten. Die Problematik, dass das Teilzollkontingent sehr stark zerstückelt und nicht bedarfsgerecht verteilt wird, bietet einen Anlass, die heutige Regelung zu ändern.
Eine weitere Schwierigkeit für die Importeure und das BLW stellt die späte Kontingentsverteilung dar. Gesuche für Kontingentsanteile im Folgejahr dürfen erst am ersten Werktag im Dezember gestellt werden. Die effektive Verteilung wird dann noch weiter verzögert, da einer Kontingentsanteilsinhaberin, die nicht 90 Prozent ihrer Anteile an einem Kontingent mit Nachfrageüberhang ausnützt, in der nächsten Kontingentsperiode höchstens diejenige Menge zugeteilt wird, die sie über ihre eigene GEB-Nummer eingeführt hat. Dies hat zur Folge, dass das „Joghurtkontingent“ im schlechtesten Fall erst zu Beginn der Kontingentsperiode im Januar verteilt werden kann. Nicht zuletzt wegen
1 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV); SR 916.310