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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

internationaler Verpflichtungen im Rahmen der WTO müsste diese Verteilung jedoch wesentlich früher erfolgen, das heisst spätestens 30 Tage vor der Freigabe eines Kontingents, in diesem Fall also spätestens Ende November.

Nicht allein die Schwierigkeiten bei der Verteilung des „Joghurtkontingents“ verlangen nach einer Änderung der Modalitäten des „Windhunds beim BLW“. Seine Handhabung sollte flexibler werden, und er braucht je nach Marktordung spezifische Regeln. Nur so lassen sich die Vorteile dieser Verteilmethode nutzen. Sie wäre nämlich einfach und kostengünstig, sowohl für die Gesuchstellenden als auch für das BLW. Je nach Ausgestaltung entstehen keine oder nur wenig Zusatzkosten und somit keine kontrollintensiven Finanzflüsse. Zudem sind Windhundverfahren international am wenigsten umstritten, sei es im Rahmen der WTO oder sei es bei den Vertragspartnern von Freihandelsabkommen.

Wichtig bei der Neugestaltung der Regelungen zum „Windhund beim BLW“ ist die Möglichkeit, dass der Bundesrat marktordnungsspezifische Regelungen treffen kann, z.B. in Form von Anforderungen an die Gesuchstellenden und an die Gesuche für Kontingentsanteile.

Aufhebung der Einfuhrbewilligungspflicht (GEB-Pflicht) für bestimmte Gemüsesamen der Tarifnummer 1209.9100

Für den Import von Samen zweier Gemüsearten besteht eine GEB-Pflicht, nämlich für Samen von Tomaten und von rotem Zichoriensalat (Cicorino rosso). Die GEB-Pflicht gilt für alle Einfuhren, also ab 0 kg, da die Samen sehr leicht sind. Die GEB-Pflicht wurde eingeführt, da von diesen Gemüsen seinerzeit gentechnisch modifizierte Sorten gehandelt wurden. Dies ist nicht mehr der Fall, so dass – nicht zuletzt im Sinne einer administrativen Vereinfachung – die GEB-Pflicht abgeschafft werden soll.

Konsumeier

Gemäss der Marktbeurteilung der Paritätischen Kommission der Eierproduzenten und des Handels könnte es in den Jahren 2017 und 2018 zu einem Engpass bei der Versorgung mit Konsumeiern kommen, wenn das Teilzollkontingent für Konsumeier (TZK Nr. 09.1) nicht erhöht wird.

Der Verbrauch an Konsumeiern pro Kopf ist in der Schweiz relativ konstant. Der Gesamtbedarf an Eiern ist jedoch aufgrund der wachsenden Bevölkerung steigend. Die inländische Eierproduktion ist in den letzten zehn Jahren um einen Drittel bzw. um rund 200 Mio. Eier gestiegen. Trotzdem kann der zusätzliche Bedarf nicht vollständig mit Schweizer Eiern gedeckt werden.

Das Teilzollkontingent Konsumeier wurde seit 2013 während drei Jahren temporär um jeweils

1000 Tonnen erhöht. Aufgrund der Erhöhungen wurden keine negativen Auswirkungen auf den Eiermarkt in der Schweiz festgestellt. Deshalb soll das TZK Nr. 09.1 ab 1. Dezember 2017 nun

dauerhaft um 1000 Tonnen erhöht werden.

Falls der Konsum von Eiern einbrechen oder die Inlandproduktion deutlich erhöht werden sollte,

könnte die Erhöhung des Kontingents mit einer Verordnungsänderung wieder rückgängig gemacht werden, da die Erhöhung bei der WTO nicht notifiziert wird.

Brotgetreide

Der Bundesrat erhöhte das Zollkontingent Nr. 27 für Brotgetreide 2017 vorübergehend um

30 000 Tonnen und passte die Freigabe der Zollkontingentsteilmengen entsprechend an. Für das Jahr 2018 sind die Zollkontingentsteilmengen wiederum auf die ordentliche Zollkontingentsmenge von 70 000 Tonnen auszurichten.

Die Getreidebranche beantragte für 2017 häufigere Freigaben von kleineren Zollkontingentsteilmengen, um eine kontinuierlichere und kostengünstigere Versorgung mit Ergänzungsimporten zu gewährleisten. Deshalb soll von der bisherigen quartalsweisen Freigabe (Anfang Januar und April je 20 000 Tonnen sowie Anfang Juli und Oktober je 15 000 Tonnen) des Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide abgerückt werden. Stattdessen ist vorgesehen, das Zollkontingent in sechs Tranchen zu