Vorlage

Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 125Fedlex · Vorlage

Agrareinfuhrverordnung

unterteilen, und diese zu Beginn der Monate Januar, März, Mai, Juli und November (je 12 000

Tonnen) und anfangs September (10 000 Tonnen) zum Import freizugeben.

Für das Zollkontingent Nr. 27 Brotgetreide erfolgt die Zuteilung der Kontingentsanteile nach der

Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen („Windhund an der Grenze“). Bei grosser Nachfrage nach Kontingentsanteilen kann dies dazu führen, dass Zollkontingentsteilmengen innert Stunden oder gar Minuten ausgeschöpft sind. Da die Freigabe um Mitternacht erfolgt, reichen Zolldeklaranten die Zollanmeldung für Getreide möglichst sofort, also mitten in der Nacht, via Internet ein. Möglich ist dies, da sich das Getreide oft bereits in offenen Zolllagern befindet. Um die systembedingte Nachtarbeit zu verhindern, wurde verwaltungsintern geprüft, ob die Freigabe der Zollkontingentsteilmengen für Brotgetreide verschoben werden könnte, z.B. auf acht Uhr morgens. Die Freigabe kann jedoch mit der heutigen EDV der Eidg. Zollverwaltung (EZV) nicht zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgen, da sie den Freigabezeitpunkt nur über das Datum steuert. Deshalb werden Teilmengen des Zollkontingents Nr. 27 weiterhin – zumindest bis zum Ersatz der heutigen Software – um Mitternacht freigegeben.

9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

 Anpassungen beim Zuteilungsverfahren „nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim

BLW“ und beim Teilzollkontingent TZK Nr. 07.3 Verschiedene Milchprodukte (sog. „Joghurtkontingent“), das nach diesem Verfahren verteilt wird (Art. 22, 35 und 35a und Anh. 3 AEV)

 Die GEB-Pflicht für Samen von Tomaten und Cicorino rosso wird aufgehoben (Art. 44 und Anh. 1

AEV)

 Das Teilzollkontingent Nr. 09.1 für Konsumeier wird ab dem 1. Dezember 2017 dauerhaft um

1000 Tonnen erhöht. Dadurch wird auch das gesamte Zollkontingent Nr. 09 für Vogeleier um dieselbe Menge vergrössert (Anh. 3 AEV)

 Das Zollkontingent Nr. 27 Brotgetreide soll in zahlreicheren und entsprechend kleineren Teilmen-

gen freigegeben werden (Anh. 4 AEV)

9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Zuteilung von Kontingentsanteilen nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW

Artikel 22 Einreichung der Gesuche

Absatz 1

Werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt, so können Gesuche ab dem ersten Werktag im Oktober vor Beginn der Kontingentsperiode beim BLW eingereicht werden. Bisher war dieser Termin auf den ersten Werktag im Dezember festgelegt. Es gab dazu keine Ausnahmen, auch nicht für Teilzollkontingente oder Freigabetranchen von Zollkontingenten, die später als am 1. Januar freigegeben werden sollten, wie z.B. vorübergehende Kontingentserhöhungen. Diese Ausnahmen sollen nun geschaffen werden, indem bei solchen Kontingentsfreigaben Gesuche erst ab dem ersten Werktag des dritten Monats vor Freigabebeginn eingereicht werden dürfen. Da dieser Termin je nach Entscheiddatum der zuständigen Behörde zu kurzfristig oder sogar schon verstrichen sein könnte, ermöglicht die vorgeschlagene Regelung auch ein Festlegen von marktordnungsspezifischen Ausnahmen im 4. Kapitel der AEV, z.B. für das „Joghurtkontingent“, in Produkteverordnungen wie der Tierzuchtverordnung, sowie im Anhang 3 der AEV, also an gleicher Stelle, wo die Kontingentserhöhungen verordnet würden.

Absatz 2

Der zweite Absatz von Art. 22 bleibt unverändert.

Absatz 3 (neu)

Nicht nur für den ersten Termin, an dem Gesuche eingereicht werden dürfen, sondern für die gesamte Regelung sollen produktspezifische Regelungen möglich sein. In der Tierzuchtverordnung sind solche bereits vorhanden, da Kontingentsanteile nur zugeteilt werden, wenn der Importeur nachweist, dass