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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung
das zu importierende Tier den Anforderungen eines Zuchttiers genügt. In der Regel erfolgt dieser Nachweis anhand einer zum Voraus eingereichten Kopie des Abstammungsausweises. Auch beim „Joghurtkontingent“ gibt es im bisherigen Artikel 35 Absatz 3 AEV bereits eine produktspezifische Anforderung. Sie lautet: „Produkte, die innerhalb des TZK Nr. 07.3 eingeführt werden, dürfen nur zur menschlichen Ernährung verwendet werden“. Statt in den allgemeinen Regeln zum „Windhund beim BLW“ in Art. 22 und 23 AEV sollen die spezifischen Regeln nun alle im 4. Kapitel der AEV oder in den Produkteverordnungen stehen.
Artikel 24 Unvollständige Ausnützung der zugeteilten Menge (aufzuheben)
Während der Artikel 23 AEV unverändert bleibt, soll der Artikel 24 AEV vollständig aufgehoben
werden. Er besagte, dass eine Kontingentsinhaberin, die ihren Anteil zu weniger als 90 Prozent ausnützte, im nächsten Jahr höchstens die über ihre eigene GEB-Nummer eingeführte Menge
zugeteilt bekommt. Diese Regelung hatte gleich mehrere gewichtige Nachteile:
1. Sie bewirkte, dass das BLW das „Joghurtkontingent“ verschiedentlich erst in der Folgeperiode definitiv zuteilen konnte, da es die vollständige Lieferung der Daten von Importen bis am 31. Dezember abwarten musste.
2. Sie konnte umgangen werden, indem Anteile (oft erst im letzten Moment) übertragen wurden. Das bewirkte zwar keine grössere Zuteilung im Folgejahr, aber dieses Vorgehen verhinderte Sanktionen mit „mehr Biss“ (sprich: mit einer grösseren Kürzung der Anteile).
3. Firmen mit grossem Importbedarf heuerten GEB-Inhaberinnen an, die Kontingentsanteile beantragten und dann an sie abtraten. Zwar bekamen diese GEB-Inhaberinnen im nächsten Jahr keine Kontingentsanteile, aber im übernächsten Jahr waren sie bereits wieder kontingentsberechtigt und stellten erneut ein Gesuch.
4. Wegen der vielen „Schein-Gesuchstellenden“ wurde das stark nachgefragte „Joghurtkontingent“ so zerstückelt, dass die Anteile so klein wurden, dass sie für den Import unrentabel zu werden drohten.
Artikel 35 Absatz 3
Die Regelung, nach der Produkte, die innerhalb des TZK Nr. 07.3 eingeführt werden, nur zur menschlichen Ernährung verwendet werden dürfen, wird in den 4. Absatz des neuen Artikels 35a verschoben. Im Abschnitt 9.1 zur Ausgangslage findet sich die Erklärung, warum diese Einschränkung geschaffen wurde.
Artikel 35a (neu) Einfuhr von Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3
Dieser neue Artikel enthält produktspezifische Regeln zum TZK Nr. 07.3 für „Verschiedene Milchprodukte“, wie sie der neue Absatz 3 in Artikel 22 AEV vorsieht. Sie sind möglichst einfach gehalten und sollen trotzdem bewirken, dass die Zahl der Gesuche für Kontingentsanteile sinkt, und dass das „Joghurtkontingent“ im Hinblick auf eine hohe Ausschöpfung möglichst bedarfsgerecht verteilt wird. Wer Kontingentsanteile beantragen will, soll über einen Handelsregistereintrag verfügen. Diese Bestimmung im 1. Absatz ist zwar nur eine kleine administrative Hürde, soll aber dazu beitragen, dass nur Personen mit einem realen Importbedarf an der Kontingentsverteilung teilnehmen. Im 2. Absatz wird von den Gesuchstellenden der Nachweis verlangt, dass sie im letzten Jahr vor der Gesuchstellung auf eigene Rechnung Waren des TZK Nr. 07.3 zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) oder Kontingentszollansatz (KZA) mit einem Bruttogewicht von mindestens 100 kg eingeführt haben. Dieser Nachweis erlaubt ihnen, an der Verteilung von 200 Tonnen Kontingentsanteilen teilzunehmen. Er ist in Form von Kopien von Zollanmeldungen zu erbringen, in denen die gesuchstellende Person als Importeur aufgeführt ist, was zugleich belegt, dass sie die Waren auf eigene Rechnung eingeführt hat.
Die Bedingungen im 2. Absatz schliessen viele Personen von der Gesuchstellung aus, insbesondere jene, die noch nie importiert haben (sog. Neueinsteiger). Für diese wird die Regelung im 3. Absatz geschaffen. Gleichzeitig soll das „Joghurtkontingent“ in Anhang 3 der AEV leicht erhöht werden. Diese Erhöhung um 10 Tonnen soll Gesuchstellenden vorbehalten sein, die in den letzten drei Kontingentsperioden keine Anteile erhalten haben, und die nicht an der Verteilung nach Absatz 2 teilnehmen.