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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

Diese Anteile geben Neueinsteigern die Möglichkeit, ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Verteilung nach Absatz 2 mit Einfuhren zum tiefen KZA statt mit teuren AKZA-Importen zu erlangen. Im Hinblick auf eine Verteilung der 10 Tonnen Kontingentsanteile an mehrere Neueinsteiger (auch nach dem ersten Werktag im Oktober vor der Kontingentsperiode) wird der maximale Anteil auf 1000 kg brutto beschränkt. Damit diese Anteile nicht einfach bei Importeuren landen, die Anteile nach Absatz 2 beanspruchen, dürfen die Neueinsteiger ihre Anteile nicht mit Ausnützungsvereinbarungen nach Artikel 14 AEV weitergeben. Diese Bedingung ist technisch ohne Zusatzaufwand zu steuern und benötigt keine zusätzlichen Kontrollen.

Im 4. Absatz von Art. 35a steht die gleiche Regelung, die in Art. 35 Abs. 3 gestrichen wurde (siehe oben).

Artikel 54b (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Da die Verordnung voraussichtlich erst kurz vor oder sogar nach dem ersten Werktag im Oktober vom Bundesrat verabschiedet wird, wird für Jahreskontingente der Kontingentsperiode 2018 zum letzten Mal der erste Werktag im Dezember der erste Termin für die Gesuchseinreichung sein. Demnach dürfen z.B. für das „Joghurtkontingent“ 2018 die Gesuche nicht früher als am Freitag, dem 1. Dezember 2017 eingereicht werden.

Aufhebung der Einfuhrbewilligungspflicht (GEB-Pflicht) für bestimmte Gemüsesamen der Tarifnummer 1209.9100

Artikel 44 Ausnahmen im Handelsverkehr

Obschon es kein Zollkontingent für Gemüsesamen gibt, brauchte es für Tomatensamen und Samen von Zichoriensalat der Typengruppe Radicchio rosso auch eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für Importmengen unter 20 kg. Diese „Ausnahme von der Ausnahme“ kann aufgehoben werden, da es keine GEB-Pflicht für diese Samen mehr geben soll.

Anhang 1 Ziffer 17 Marktordnung Sämereien

Die GEB-Pflicht für bestimmte Gemüsesamen der Tarifnummer 1209.9100 wird aufgehoben, indem die Tarifnummer in der Tabelle unter Ziffer 17 nicht mehr aufgeführt wird. Der erläuternde Text [17-1] dazu wird gestrichen. Die GEB ist nicht mehr nötig, da auch bei diesen zwei Gemüsesorten keine genmodifizierten Sorten mehr im Handel sind. Die statistischen Schlüssel im Gebrauchstarif www.tares.ch sollen beibehalten werden, da die Pflanzenschutzbestimmungen bei Tomaten und deren Samen weiterhin gelten, und so die Importe einfacher überwacht werden können.

Anhang 3 Zoll- und Teilzollkontingente

Ziffer 2 Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma: Es handelt sich um zwei formale Korrekturen bei den Zollkontingenten für Tiere der Rinder- und der Schweinegattung. Da die Anzahl Tiere beider Kontingente gegenüber der im Generaltarif aufgeführten Anzahl stark erhöht ist, sollten die Zahlen fett geschrieben sein, so wie es in der Fusszeile [1] der Tabelle angegeben ist.

Ziffer 4 Marktordnungen Milch und Milchprodukte sowie Kasein: Das TZK Nr. 07.3 für Verschiedene Milchprodukte (sog. „Joghurtkontingent“) wird – wie oben unter Art. 35a begründet – zugunsten von neuen Importeuren permanent um 10 auf 210 Tonnen erhöht.

Ziffer 5 Marktordnung Eier und Eiprodukte: Das Teilzollkontingent Nr. 09.1 für Konsumeier wird um 1000 Tonnen auf 17 428 Tonnen erhöht. Dadurch nimmt auch die Gesamtmenge des Zollkontingents Nr. 09 für Vogeleier um dieselbe Menge zu. Damit die Erhöhung noch im Jahr 2017 ausgenützt werden kann, tritt diese Änderung bereits am 1. Dezember 2017 in Kraft.

Anhang 4 Freigabe des Zollkontingents Brotgetreide

Die Freigabe des Zollkontingents Nr. 27 Brotgetreide in sechs statt vier und dementsprechend kleineren Teilmengen soll eine kontinuierlichere und damit kostengünstigere Versorgung mit Ergänzungsimporten ermöglichen.