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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte
eine gewisse Planungssicherheit ermöglicht, da aufgrund der Mittelzuteilung kommuniziert werden kann, wie viele Mittel für welche Vorhaben in der nächsten Periode zur Verfügung stehen.
Die Branchen werden in den Prozess zur Festlegung der Mittelzuteilung einbezogen. Das erste Umsetzungsprogramm wird im Verlauf des Jahres 2017 erarbeitet.
10.2.2 Leistungsorientierte Mittelzuteilung und Stärkung des Subsidiaritätsprinzips
Als zweites Kernelement der Revision wird der Kofinanzierungsanteil generell auf 40 Prozent gesenkt und ein Bonussystem für besonders förderungswürdige Vorhaben eingeführt. Diese können mit 50 Prozent kofinanziert werden. Damit werden das Prinzip der Subsidiarität und die Eigenverantwortung gestärkt, sowie die Innovation gefördert. Mit einem Kofinanzierungsanteil von 40 Prozent werden die Hebelwirkung der Finanzhilfen des Bundes verstärkt und zugleich Anreize zur kontinuierlichen Verbesserung und Effizienzsteigerung der Absatzförderungsvorhaben gesetzt. Ein in die Absatzförderung investierter Bundesfranken resultiert neu in Marketingleistungen im Wert von Fr. 2.50. Dies entspricht einer Steigerung um 25 Prozent. Das Bonussystem setzt Anreize und ermöglicht dem BLW eine gewisse Steuerung. Die Hauptverantwortung für die Vorhaben bleibt aber nach wie vor bei den Branchen und Trägerschaften, welche die Marktsituation am besten kennen und ihre Mittel aus Eigeneinteresse effizient einsetzen.
Für die Bewertung der Förderungswürdigkeit der Gesuche wird ein Punktesystem zur Beurteilung der Qualität, Effizienz und des Wirkungspotenzials der Kommunikationsvorhaben entwickelt. Nur Gesuche, die eine definierte Mindestpunktzahl überschreiten, werden mit Finanzhilfen unterstützt. Die am besten beurteilten Vorhaben werden mit 50 Prozent kofinanziert. Der Bonus kann auch für Vorhaben, die einem definierten Förderschwerpunkt entsprechen, vergeben werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass jährlich rund 25 Prozent der Vorhaben einen Kofinanzierungsanteil 50 Prozent erreichen. Die Resultate der Bewertung werden den Gesuchstellenden mit der Finanzhilfeverfügung übermittelt. Eine Anpassung des Vorhabens aufgrund der Bewertung kann bei der Bewertung des Folgegesuchs berücksichtigt werden.
Die Festlegung des Kofinanzierungsanteils auf 40 Prozent und die Einführung eines Bonussystems führen zu einer verminderten finanziellen Planbarkeit für die Gesuchstellenden. Diese können jedoch ihre Planung mit einem Kofinanzierungsanteil von 40 Prozent vornehmen und im Falle eines Bonus selbst entscheiden, ob wichtige Massnahmen ausgebaut oder mit den vorhandenen Eigenmitteln Reserven gebildet werden. Die Bildung von Reserven kann insbesondere helfen zukünftig flexibler und rascher auf veränderte Marktsituationen zu reagieren. Die Bildung von Reserven ist dabei nur mit Eigenmitteln möglich. Der Bund finanziert stets höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Eine gesuchstellende Trägerschaft, die über Fr. 600‘000.- an Eigenmittel verfügt, kann beispielsweise ein Vorhaben mit einem Budget von Fr. 1 Mio. einreichen und somit eine Finanzhilfe von Fr. 400‘000.- beantragen (40 Prozent der anrechenbaren Kosten). Wird dieses Vorhaben als besonders förderungswürdig bewertet, beträgt die Finanzhilfe Fr. 500‘000.- (50 Prozent der anrechenbaren Kosten). Die Gesuchstellenden können dann entscheiden, ob sie nur Fr. 500‘000.- an Eigenmitteln einsetzen und somit die Reserven um Fr. 100‘000.- erhöhen oder alle Eigenmittel einsetzen und das Projektbudget auf Fr. 1,1 Mio. erhöhen.
Die Kriterien zur Gesuchsbeurteilung sollen eine möglichst einheitliche und objektive Bewertung der Gesuche sicherstellen. Die Stakeholder der Absatzförderung werden in die Erarbeitung der definitiven Kriterien, Indikatoren und Grundsätze der Gesuchsbeurteilung einbezogen. Für die Beurteilung von Gesuchen für die Absatzförderung, für Exportinitiativen und ergänzende Kommunikationsprojekte bedarf es – neben der Prüfung der zwingenden Anforderungen – unterschiedlicher Kriterien. Jedoch werden für alle Vorhaben Kriterien in vier Bereichen entwickelt. Dies beinhaltet Kriterien zur Beurteilung:
1. der potenziellen Wertschöpfungswirkung des Vorhabens (Übereinstimmung mit dem Zweck der Absatzförderung),
2. der Qualität des Vorhabens aus Marketing-Sicht,