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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

- Stärkung der Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette

Mittelemp- - Branchen und Organi- - Branchen, Organisati- - Zusammenschlüsse fänger sationen onen und/oder Firmen von Produzentinnen (sofern diese sich den und Produzenten mit strategischen und Verarbeiterinnen und marktspezifischen Verarbeitern oder Zielsetzungen der be- Händlerinnen und treffenden Branche Händler sowie gegeunterordnen) benenfalls mit Konsumentinnen und Konsumenten

Vorausset- - Höchstens ein Vorha- - Bearbeitung neuer - Bearbeitung besondezungen ben pro Produkte- Märkte rer Zielgruppen oder gruppe und Themen- - Bearbeitung etablier- neuer Absatzkanäle bereich ter Märkte mit neuen - neue Kooperationsfor-

- Nationale oder über- Produkten men und Partnerregionale Organisa- schaften

tion - Bewirtschaftung neuer Kommunikationsthemen oder ein anderer innovativer Ansatz in der Kommunikation

- Gesamtschweizerische Koordination

Schwer- - Marketing-Kommuni- - Marktforschung - Marketing-Kommunipunkt un- kationsmassnahmen - Massnahmen, die der kationsmassnahmen terstützter - Marktforschung Geschäftsanbahnung

Massnah- dienen

men - Kommunikations-

massnahmen

Perimeter In- und Ausland Ausland (Neue Märkte In- und Ausland

bzw. neue Produkte in be-

reits bearbeiteten Märk-

ten)

Zeitdauer nicht begrenzt max. 5 Jahre max. 4 Jahre

Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, themenspezifisch Kommunikationsvorhaben direkt auszuschreiben. Das BLW kann dabei von den Höchstsätzen der Finanzhilfen und den Anforderungen an die Trägerschaften abweichen und somit Leistungsaufträge ausschreiben. Die Ausschreibungen berücksichtigen die Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen. Ausnahmen von den Höchstsätzen der Finanzhilfe werden jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt, wenn ein übergeordnetes politisches Interesse besteht. Da in diesen Fällen die Initiative vom BLW ausgeht, muss es möglich sein, die Ansprüche an die finanzielle Eigenleistung allenfalls zu reduzieren. Das BLW könnte so beispielsweise im Falle einer gravierenden Marktentwicklung, zum Beispiel aufgrund eines Lebensmittelskandals im europäischen Umfeld, eine Informationskampagne lancieren.

10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1: Zweck

Absatz 1 beinhaltet die übergeordnete Zielsetzung der Absatzförderung.