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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

3. der Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit, und

4. der in den Vorjahren erzielten Ergebnisse.

Grundsätzlich sollen massgebliche Entwicklungsschritte und kontinuierliche Verbesserungsprozesse besonders gewürdigt werden. Das Bonussystem bezweckt, Anreize zur stetigen Optimierung und Professionalisierung der Vorhaben zu setzen. Dieser Anreiz muss insbesondere für Vorhaben, die bezüglich Professionalisierung noch Entwicklungspotenzial haben, gross sein. Auch sollen Erfahrungen aus der Vergangenheit einfliessen. So kann sichergestellt werden, dass ein Vorhaben nicht bloss aufgrund der Qualität der Gesuchsunterlagen, sondern insbesondere aufgrund der konkreten Umsetzung und des Leistungsnachweises bewertet wird. Auch steigen die Anforderungen bezüglich Professionalität an Vorhaben in Relation zu deren Gesamtbudgets. Von finanziell umfangreichen Vorhaben kann ein höherer Grad an Professionalität erwartet werden. Die Verhältnismässigkeit muss gewahrt bleiben. Finanzschwächere erhalten weiterhin die Möglichkeit, gute und innovative Kommunikationsvorhaben mit ausreichender Unterstützung umzusetzen.

Das Prinzip der Subsidiarität wird dadurch gestärkt, dass Finanzhilfen der Kantone und Gemeinden nicht mehr als eigene finanzielle Mittel geltend gemacht werden können. Die Kantone können und sollen sich weiter an der Finanzierung von Absatzförderungsvorhaben beteiligen. Ihr Einfluss und Engagement werden nicht zurückgedrängt. Insbesondere im Bereich der Regionalprodukte nehmen die Kantone eine wichtige Rolle ein und ergänzen die Förderinstrumente des Bundes. Ziel der Änderung ist einzig die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips und der Eigenverantwortung der Branchen. Das Subsidiaritätsprinzip und die Eigenverantwortung der Marktakteure sind Stärken der Absatzförderung, die weiter forciert werden sollen. Eine grössere Unabhängigkeit von staatlichen Finanzhilfen stärkt die Resilienz der Vorhaben und gibt langfristig Perspektiven für die Weiterentwicklung der Kommunikationsaktivitäten.

10.2.3 Stärkung wettbewerblicher Elemente: Ergänzende Kommunikationsprojekte

Neben dem bisherigen Grundsatz, dass jeweils nur ein national organisiertes Vorhaben je Produktegruppe sowie Themenbereich unterstützt wird, wird neu die Möglichkeit geschaffen, ergänzende Kommunikationsprojekte zu fördern. Damit wird ein Gleichgewicht zwischen einem konzentrierten Mitteleinsatz ohne Verzettelung der Mittel einerseits, und wettbewerblichen Elementen, die die Innovationskraft fördern andererseits, angestrebt. Gefördert werden nur Marketing-Kommunikationsprojekte und bei diesen sind ausschliesslich die Kosten von Marketing-Kommunikationsmassnahmen anrechenbar. Innovative Projekte im Bereich der Lancierung und Markteinführung von neuen Produkten können bereits mit der Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft QuNaV (SR 910.16) gefördert werden.

Ergänzende Kommunikationsprojekte zeichnen sich durch neue innovative Ansätze bezüglich Zielgruppen, Kommunikationsbotschaften, Kooperationen und Partnerschaften oder Kommunikationsmitteln aus. Ziel ist es, Anreize zu schaffen, bestehende Kommunikationsstrategien zu überdenken, aktuelle Herausforderungen kommunikativ anzugehen und innovative Kommunikationsprojekte zu lancieren. Bereits bestehende Kommunikationsvorhaben können nur als ergänzende Projekte unterstützt werden, wenn es zu einer massgeblichen Weiterentwicklung im Bereich Zielgruppen, Kommunikationsbotschaften, Kooperationen und Partnerschaften oder Kommunikationsmitteln kommt. Dem Namen entsprechend sollen ergänzende Kommunikationsprojekte die kontinuierlich unterstützten Absatzförderungsvorhaben ergänzen. Eine gegenseitige Konkurrenzierung von verschiedenen Gruppierungen der Schweizer Landwirtschaft soll vermieden werden. Die ergänzenden Kommunikationsprojekte müssen der Steigerung der landwirtschaftlichen Wertschöpfung unter Berücksichtigung der bestehenden Vorhaben dienen.

Auch für ergänzende Projekte gilt der Grundsatz, dass firmenspezifische oder anderweitig wettbewerbsverzerrende Vorhaben im Inland nicht unterstützt werden. Es gilt die Verzerrung des Wettbewerbs im Inland zu vermeiden und die Marktneutralität als Stärke der Absatzförderung beizubehalten. Jedoch kann die Kommunikation für gemeinschaftliche Kollektivmarken, sofern sie einen innovativen