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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

Ansatz in der Kommunikation aufweist und die übrigen Bedingungen erfüllt, während einer beschränkten Zeit unterstützt werden.

Ergänzende Projekte können sowohl im Inland als auch im Ausland lanciert werden. Sie zeichnen sich durch Innovation in der Kommunikation aus, während Exportinitiativen der Bearbeitung neuer Märkte dienen. Voraussetzung dafür, dass eine Exportinitiative unterstützt wird, ist der Eintritt in ein bisher nicht bearbeitetes Marktsegment. Ergänzende Projekte bezwecken im Gegensatz dazu die Weiterentwicklung bzw. Verbesserung der Kommunikation in bereits aktiven Märkten.

Die Zusammenarbeit innerhalb der Wertschöpfungskette ist eine Voraussetzung für die Unterstützung solcher ergänzender Projekte, weshalb nebst den Produzentinnen und Produzenten eine weitere Wertschöpfungsstufe, d.h. Verarbeiterinnen und Verarbeiter oder Händlerinnen und Händler sowie gegebenenfalls Konsumentinnen und Konsumenten, in der Trägerschaft der Massnahme vertreten sein müssen. Die Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette trägt dazu bei, die Stellung der Produzentinnen und Produzenten und somit ihren Anteil an der Wertschöpfung zu stärken. Zugleich können Massnahmen am Verkaufspunkt nur gemeinsam mit dem Handel oder der verarbeitenden Industrie umgesetzt werden. Die teilweise fehlende Widererkennung von Kommunikationsmassnahmen am Verkaufspunkt ist eine aktuelle Schwäche der Absatzförderung.

Ergänzende Projekte müssen zudem gesamtschweizerisch organisiert sein. Dies bedeutet nicht, dass nur Projekte unterstützen werden, die von nationalen Organisationen getragen werden oder dass stets der gesamtschweizerische Markt bearbeitet werden muss. Jedoch sollen, um eine Verzettelung der Mittel und gegenseitige Konkurrenzierung der Landwirtschaft zu verhindern, keine regionalen Projekte unterstützt werden. Die Mehrheit der in den Vorhaben tätigen Regionen auf Stufe landwirtschaftliche Produktion muss massgeblich am Kommunikationsprojekt beteiligt sein. Beispielsweise könnte ein Kommunikationsprojekt im Bereich des Einkaufstourismus, das ausschliesslich grenznahe Regionen bearbeitet, unterstützt werden.

Gesuche um Unterstützung eines ergänzenden Kommunikationsprojektes können alle Trägerschaften einreichen, die diese Voraussetzungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie bereits Träger eines Absatzförderungsvorhabens sind.

Unterstützt werden Kommunikationsprojekte mit einem klaren Projektcharakter. Die Unterstützung der Projekte wird auf höchstens vier Jahre befristet. Gesuche um Unterstützung eines ergänzenden Projekts müssen somit aufzeigen, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte Kommunikationsziele erreicht werden können.

Für ergänzende Kommunikationsprojekte wird ein Teil der Mittel vorreserviert. Die Höhe dieses Anteils wird im Umsetzungsprogramm definiert. Dieser soll sukzessiv über mehrere Jahre ansteigen. Mittelfristig wird angestrebt, dass rund 10 Prozent der Mittel für ergänzende Kommunikationsprojekte eingesetzt werden. Jedoch soll eine Flexibilität gewahrt werden, so dass eine Reaktion auf allfällige Marktaktualitäten möglich ist. Im Umsetzungsprogramm werden zudem Kriterien zur Beurteilung bzw. Priorisierung von Gesuchen um Unterstützung ergänzender Projekte definiert werden.

Klassische Absatzförde- Exportinitiativen Ergänzende Projekte rung

Zielsetzung - Steigerung des Absat- - Diversifizierung der - Steigerung des Absatzes Exporte und Export- zes

- Steigerung der Präfe- märkte - Steigerung der Präferenzen für Schweizer - Steigerung der Ex- renzen für Schweizer Produkte porte Produkte

- Innovation in der

Kommunikation